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Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-12-08

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-12-08

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Egerszegi-Obrist wurde am 21. März 2014 eingereicht, und im selben Jahr wurde ihr von den SGK beider Räte Folge gegeben.

Die parlamentarische Initiative verlangt eine Nachbesserung der Pflegefinanzierung in drei Punkten:

1. eine Regelung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen für ausserkantonale Patientinnen und Patienten im ambulanten und stationären Bereich;

2. die Gewährleistung der Freizügigkeit unter anerkannten Leistungserbringern;

3. eine transparente Abgrenzung der Pflegeleistungen von den Betreuungskosten.

Artikel 25a KVG regelt die Pflegeleistungen bei Krankheit. Danach leisten die Krankenversicherer einen Beitrag an die Pflegeleistungen. Der Bundesrat setzt die Beträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Auf die versicherte Person dürfen höchstens 20 Prozent des vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung.

Die Kantone haben diese Restfinanzierung unterschiedlich geregelt, und das führt zu Zuständigkeitskonflikten und Finanzierungslücken, wenn Patientinnen und Patienten in ein Pflegeheim ausserhalb ihres bisherigen Wohnsitzkantons ziehen, insbesondere dann, wenn der kantonale Restfinanzierungsbeitrag bezahlt werden muss und dieser tiefer ist als derjenige des Standortkantons des Pflegeheims. In diesen Situationen kommt es zu Mehrbelastungen der Patientinnen und Patienten oder zu problematischen Unterdeckungen für die Pflegeheime.

Es müssen daher zwei Fragen geklärt werden: [GZ]

1. Welcher Kanton ist bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten für die Restfinanzierung zuständig?

2. Welcher Betrag der Restkostenfinanzierung ist massgebend? Derjenige des Standortkantons oder derjenige des ehemaligen Wohnsitzkantons der betreffenden Person?

Der Ständerat hat in seiner Lösung nur die erste Frage beantwortet, indem er Artikel 25a Absatz 5 KVG mit folgendem Passus ergänzt: "Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit." Diese Regelung gilt sowohl im Falle eines ausserkantonalen Pflegeheimaufenthaltes wie auch im Falle von ausserkantonal erbrachten ambulanten Pflegeleistungen.

Für den stationären Bereich wurde die Lösung gewählt, dass mit dem Pflegeheimaufenthalt in einem anderen Kanton kein neuer Wohnsitz begründet wird. Zuständig bleibt also der ursprüngliche Wohnsitzkanton. Diese Regelung orientiert sich an Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Es ist kohärent, die Restkostenfinanzierung gleich zu regeln wie die Ergänzungsleistungen. Der Aufenthalt im Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit, der Herkunftskanton bleibt zuständig.

Die Gesundheitsdirektorenkonferenz und die meisten Kantone unterstützen diese Gesetzesänderung. Der Ständerat regelt indes nur die Zuständigkeit und will die Festsetzung der Restfinanzierung dem Herkunftskanton überlassen. Die SGK-NR folgt dem Ständerat in diesem Punkt, will aber auch die Frage der Höhe der Restkostenfinanzierung regeln und beantragt eine Ergänzung von Artikel 25a Absatz 5: "Es gelten die Regelungen der Restfinanzierung des Standortkantons." Mit dieser Ergänzung soll für die Pflegepatientinnen und -patienten die Freizügigkeit, d. h. die freie Wahl des Pflegeheims, sichergestellt werden.

Wenn wir die Freizügigkeit wollen, müssen wir definieren, welche Kantonsregel für die Restkostenfinanzierung gilt. Tun wir das nicht, lösen wir nur das halbe Problem; dann wird es wieder unterschiedliche kantonale Regelungen geben - mit Unsicherheiten und Finanzierungslücken für Patientinnen und Patienten. Wir müssen bedenken, dass wir hier eine Lösung im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung treffen. Daher müssen wir sicherstellen, dass allen Pflegepatientinnen und -patienten ein rechtsgleicher Zugang zu Pflegeleistungen gewährt wird und Patientinnen und Patienten nicht je nach Kanton für Pflegeleistungen über die gesetzliche Kostenbeteiligung hinaus zur Kasse gebeten werden.

Ihre SGK hat den Entwurf am 3. November beraten und in der Gesamtabstimmung mit 15 zu 5 Stimmen angenommen. Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.