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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2000-03-13

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-13

Wortprotokoll

Letzten Mittwoch stimmten Sie meinem ersten Antrag betreffend Artikel 14 zu. Damit plädierte ich für eine grundsätzliche Freigabe von Parallelimporten, band diese aber an zwei branchenspezifische, d. h. auf den Arzneimittelmarkt zugeschnittene Bedingungen, nämlich an das Erfüllen der gesundheitspolitischen Zulassungsbedingungen und an die Möglichkeit der Marktschliessung für Pharmazeutika mit wettbewerbsverzerrenden, weil subventionierten Preisen.

Mein vorliegender Antrag will nun den Grundsatz der Zulässigkeit auf andere Produkte ausdehnen. Für dieses Anliegen spricht eine leicht erkennbare innere Logik und Konsistenz, denn es ist nicht einzusehen, warum Parallelimporte ausgerechnet für die besonders sensitiven Heilmittel erlaubt, für andere, weniger heikle Produkte aber unterbunden werden sollen.

So wies auch Herr Cueni, Interessenvertreter der Pharmaindustrie, in der "NZZ" vom 20. Februar 1999 darauf hin, Medikamente seien keine Parfums oder Jeans. Dem ist zuzustimmen, aber daraus lässt sich auch ableiten, dass Parfums und Jeans erst recht parallel importiert werden dürfen, wenn das bei solchen Medikamente unter qualifizierten Auflagen der Fall ist.

Bei einer derartigen Erweiterung der Freizügigkeit bei Parallelimporten kann der "locus legendi", also der Ort der gesetzlichen Verankerung, nicht das Heilmittelgesetz sein. Vielmehr müssen wir, durchaus auf der Linie meiner bisherigen ordnungspolitischen Argumentation, Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes ändern, mithin jene Bestimmung, die aus wettbewerbspolitischer Sicht das Verhältnis zwischen Immaterialgüter- und Kartellrecht regelt.

Die Bestimmung befriedigt in ihrer jetzigen Fassung deshalb nicht, weil sie die Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten offen lässt. Zwar hat sich das Bundesgericht für das Markenrecht und das Urheberrecht für den Grundsatz der internationalen Erschöpfung und damit für eine Untersagung von Parallelimportverboten ausgesprochen. Zu einem anderen Ergebnis gelangte es aber bezüglich Patentrecht im Fall Kodak.

Hier und jetzt hätten wir die Chance, im Sinne der Einheit der Rechtsmaterie das Spannungsverhältnis zwischen Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsrecht einheitlich und grundsätzlich zu regeln. Das Bundesgericht hat selber festgestellt, das dieses Spannungsverhältnis weiterhin besteht und wir hier Regelungsbedarf haben.

Für Arzneimittel sollten und dürften keine liberaleren Einführungsnormen herrschen als für andere Produkte. Zudem muss zwingend ein derart wichtiges Thema wie jenes der [PAGE 184] Parallelimporte uniform und klar auf gesetzlicher Ebene angegangen werden. Artikel 3 Absatz 2 sollte somit um den Text meines Antrages ergänzt werden.

Angesichts der schwierigen Thematik ersuche ich Sie, Frau Bundesrätin, eine Zusatzbotschaft zuhanden des Ständerates zu erstellen; damit würde dieser Antrag heute nicht zur Abstimmung gelangen, und wir könnten im Rahmen der Beratung des entsprechenden Entwurfs die Frage des Spannungsverhältnisses zwischen Immaterialgüterrecht und Kartellrecht grundsätzlich regeln.

Andernfalls würde ich diesen Antrag zur Abstimmung bringen lassen.