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Luginbühl Werner · Ständerat · 2016-12-08

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2016-12-08

Wortprotokoll

In diesem Artikel geht es um die Strafbestimmung im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von elektrischen Anlagen ohne Genehmigung, genauer um den Bussenrahmen. Heute liegt dieser bei Vorsätzlichkeit bei 100 000 Franken; das soll nicht geändert werden. Neu schlägt der Bundesrat bei Fahrlässigkeit vor, den Bussenrahmen von 10 000 auf 50 000 Franken zu erhöhen. Bei juristischen Personen soll die Maximalbusse von 5000 auf 20 000 Franken erhöht werden. Der Bundesrat begründet dies mit der Tatsache, dass gerade bei den juristischen Personen die präventive Wirkung bei 5000 Franken verfehlt werde.

Die Kommission beantragt Ihnen, auf diese Anpassungen zu verzichten. Die Frage, wie mit dem Nebenstrafrecht umzugehen sei, wurde in der letzten Zeit in der RK-SR wie auch in der WAK-SR diskutiert. Im Rahmen dieser Diskussionen sei der Eindruck entstanden, dass bei fahrlässigen Begehungen eigentlich bereits zu viel des Guten getan werde. Es könne nicht sein, dass Aufsichtsrecht über Strafrecht durchgesetzt werde. Zum Teil würden im Nebenstrafrecht bei Fahrlässigkeit Strafrahmen gesetzt, die im StGB nicht einmal bei Vorsatz zu finden seien.

Aus diesem Grund beantragt die Kommission, diese Anpassungen, die der Bundesrat vorschlägt, zu streichen.