Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Der unmittelbare Anlass für die heutige Vorlage liegt in Artikel 64 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG). Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den 1. Oktober 1997 erhielt der Bundesrat die Kompetenz, die Bundesverwaltung zu organisieren. Das ist die so genannte Organisationskompetenz. Darin eingeschlossen ist die dem Bundesrat in Artikel 64 Absatz 1 RVOG gegebene Befugnis, von besonderen Organisationsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen abzuweichen. Der Bundesrat ist aber nach Artikel 64 Absatz 2 beauftragt, innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Botschaft die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Dies hat er mit der heute zur Diskussion stehenden Vorlage gemacht. Daneben hat der Bundesrat die Gelegenheit benutzt, auch Anpassungen zu beantragen, mit denen er das Organisationsrecht des Bundes straffen sowie Zuständigkeitsbestimmungen stufengerecht gestalten will. Zudem werden mit der Botschaft Anpassungen von verschiedenen Erlassen beantragt, die in einem weiteren Sinne von der Bereinigung des Organisationsrechtes betroffen sind.
Wie Sie der Botschaft entnehmen können, legt uns der Bundesrat drei Vorlagen vor. Vorlage 1 enthält die Anpassungen von Organisationsbestimmungen auf Gesetzesstufe, also jene, die dem fakultativen Referendum unterliegen. Das RVOG wird in Artikel 8 geändert, und Artikel 64 wird aufgehoben. Zudem werden gemäss dem Anhang 33 Erlasse aufgehoben und 12 Bundesgesetze geändert. Vorlage 2 betrifft die Aufhebung eines nach früherer Terminologie allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses, der nicht dem Referendum untersteht. Das muss durch eine Verordnung der Bundesversammlung geschehen. Heute gibt es den allgemein verbindlichen Bundesbeschluss, der aufgrund einer besonderen Ermächtigung nicht dem Referendum untersteht, nicht mehr. Wir haben nun die Verordnung der Bundesversammlung.
Vorlage 3 enthält die Aufhebung von 20 einfachen Bundesbeschlüssen, die nicht dem Referendum unterstellt waren. Deren Aufhebung hat im gleichen Verfahren zu erfolgen, daher dieser vorgeschlagene Bundesbeschluss.
In der Botschaft sind die gesetzlichen Änderungen im Einzelnen dargelegt. Der Nationalrat hat diese Vorlage mit 21 zu 1 Stimmen gutgeheissen.
Ihre Kommission hat sich vor allem die Frage gestellt, welche Konsequenzen die in Vorlage 1 Ziffer II enthaltenen Gesetzesänderungen haben werden. Diese Änderungen sind in der Botschaft (S. 3870ff.) angeführt. Konkret also die Frage: Sind in dieser ganzen Reihe von Gesetzesänderungen nicht irgendwelche Pferdefüsse enthalten? Wir liessen uns daher von der Bundeskanzlei eine Übersicht über die beantragten Anpassungen von Zuständigkeitsbestimmungen geben, verbunden mit den entsprechenden Erläuterungen. Ihre Kommission stimmte den einzelnen Gesetzesänderungen zu. Nur bei Ziffer 10, dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, stellt sie Ihnen einen Zusatzantrag. Ich werde in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Zum Schluss noch eine frohe Botschaft: Wenn bei Ihrer nächsten Wahlveranstaltung der Ruf nach Mässigung in der Gesetzgebungstätigkeit ertönt und es dann wieder einmal heisst, man sollte endlich auch Gesetze abschaffen, dann haben Sie mit der heutigen Vorlage ein schlagkräftiges Gegenargument in der Hand. Wenn Sie dieser Vorlage zustimmen, werden nämlich insgesamt rund 60 Erlasse des Bundes aufgehoben.