Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-12-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-12-12
Wortprotokoll
Es bleiben noch zwei Differenzen. Ich bitte Sie, sich bei beiden Differenzen dem Ständerat anzuschliessen.
Bei Artikel 34 Absatz 6 gibt es eine Minderheit Glättli. Sie haben das schon richtig gesagt: Mit dem neuen Gesetz, das Sie im Zusammenhang mit der Totalrevision der Einbürgerung bereits verabschiedet haben, haben Sie bei der Niederlassungsbewilligung die Anforderungen bezüglich Integration erhöht. Folglich haben sich die Voraussetzungen dafür, dass jemand überhaupt eine Niederlassungsbewilligung bekommt, geändert; sie wurden verschärft.
Sie haben jetzt neu eingefügt, dass man in gewissen Fällen eine Niederlassungsbewilligung nicht nur widerrufen kann, sondern dass man auch eine Rückstufung zurück zur Aufenthaltsbewilligung vornehmen kann. Das wird, das kann ich Ihnen jetzt schon sagen, selten der Fall sein, weil ja die Anforderungen dafür, dass man überhaupt eine Niederlassungsbewilligung erhält, vorher erhöht wurden. Ich glaube, das macht auch Sinn.
Zur Frage, nach wie vielen Jahren man wieder eine Niederlassungsbewilligung beantragen kann, nachdem man zurückgestuft worden ist, muss ich Ihnen sagen: Ob das drei oder fünf Jahre sind, macht natürlich, das ist unzweifelhaft, für die einzelne Person einen Unterschied. Aber noch einmal: Sie sprechen hier nicht von der ganz grossen Frage. Sie können dem Ständerat folgen, weil das in seltenen Fällen der Fall sein wird. In gravierenden Fällen kommt es eben eher zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung als zu einer Rückstufung. Von daher ist diese Differenz nicht die ganz grosse Frage.
Beim Antrag der Minderheit Glarner zu Artikel 63 Absatz 3 habe ich ein bisschen den Eindruck, dass es da ein Missverständnis gibt. Sie haben diese Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung zurück zur Aufenthaltsbewilligung eingefügt. Jetzt ist noch die Frage, wann das geschieht. Sie haben verwiesen auf Artikel 4 im Ausländergesetz. Ich muss Ihnen jetzt einfach sagen: Das war eine alte Nummerierung. Diese parlamentarische Initiative, die eine Rückstufung verlangt (08.406), die wurde zu einer Zeit eingereicht, als es Artikel 58a in dieser Form gar noch nicht gab. Was der Ständerat jetzt gemacht hat, ist eigentlich nur eine Anpassung an die neue, geltende Gesetzgebung. Wenn Sie der Minderheit Glarner folgen und Sie das Gefühl haben, Sie hätten irgendetwas verschärft, Sie hätten noch einmal durchgegriffen, dann täuschen Sie sich. Im Gegenteil: Wenn Sie einmal Artikel 4 lesen - das würde ich Ihnen dann noch empfehlen -, dann sehen Sie, das ist einfach weniger präzis, es ist weniger konkret, es hat mehr Offenheit drin. Gut, das kann man wollen. Aber in der Zwischenzeit haben Sie eben diesen Artikel 58a verabschiedet, der klar sagt, was die Integrationskriterien sind, der das konkretisiert hat.
Deshalb bin ich der Meinung: Wenn Sie diese Rückstufung wollen und auch wissen wollen, worauf man sich dann wirklich bezieht, dann stützen Sie sich um Gottes willen auf Ihre Gesetzgebung und nicht auf eine parlamentarische Initiative, [PAGE 2154] die aus einer Zeit stammt, da es diesen Artikel noch nicht gegeben hat. Ich würde Ihnen dringend empfehlen: Wenn Sie sich materielle Überlegungen machen, dann lesen Sie mal den Unterschied zwischen Artikel 4 und Artikel 58a - Artikel 58a ist konkreter, präziser. Er sagt, was eben diese Integrationskriterien sind. Er sagt dann auch genauer, dass, wenn sie nicht eingehalten sind, diese Rückstufung erfolgen kann; einfach damit das auch noch klar ist.
Wenn Sie die Minderheit Glarner unterstützen, dann steht nach wie vor nichts von Weihnachtsfeier, Schwimmunterricht und Handschlag im Gesetz. Gott sei Dank nicht, das regeln wir nämlich nicht im Gesetz, sondern in den Gemeinden, dort, wo die Integration stattfindet und wo sie auch funktionieren muss. Da haben Sie gar nichts gewonnen. Sie haben eine weniger klare, weniger präzise Regulierung dieser Rückstufung.
Ich bitte Sie deshalb, sich auf Ihre eigenen Integrationskriterien abzustützen, die Sie beschlossen haben - das ist Artikel 58a. Deshalb hat der Ständerat das abgeändert. Aber das hat mit Verschärfung oder Aufweichung gar nichts zu tun.