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Graber Konrad · Ständerat · 2016-12-13

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2016-12-13

Wortprotokoll

Artikel 65 Absatz 2bis BVG ist in Kombination mit Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 14 ZGB und Artikel 5 Absatz 2 BVG zu sehen; diese Artikel hängen zusammen. Der Hauptentscheid, der zu fällen ist, betrifft Artikel 65 Absatz 2bis. Dort geht es um die Frage, ob die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind, im Bereich der Risikoprämien die Prämien nach kollektiven Grundsätzen festzulegen.

Heute werden die Prämien der Risikoversicherungen nach der Schadenserfahrung der Branche, der Schadenserfahrung des Betriebes und dann auch nach Alter, Geschlecht und Einkommen der Versicherten festgesetzt, sodass es vor allem bei den Vorsorgeeinrichtungen, welche die Risiken Invalidität und Tod rückgedeckt haben, häufig individuelle Risikoprämien gibt. Eine Festlegung der Risikoprämien nach kollektiven Grundsätzen würde heissen, dass das Vorsorgewerk oder die Pensionskasse für den Bereich der Risikoprämien den Kollektivitätsgrundsatz anwenden müsste, dass es diese individuellen Risikoprämien nicht mehr geben würde, sondern dass eigentlich, wie beispielsweise bei der Publica, der Risikobeitrag ein gewisser Prozentsatz des versicherten Lohnes wäre.

Der Nationalrat hat diese Bestimmung ohne grössere Diskussion abgelehnt, weil er am System der Festsetzung der Risikoprämien nichts ändern möchte.

Sollten Sie dem Nationalrat beim Hauptentscheid folgen, müssten Sie bei Artikel 5 Absatz 2 das Gleiche tun. Es geht [PAGE 1136] nur um die Aufzählung in der Verweisbestimmung von Artikel 5 Absatz 2.

Ihre Kommission hat hier mit 9 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen entschieden, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Hier gibt es eine Minderheit Stöckli; Herr Stöckli wird seinen Antrag dann begründen.

Die Überlegungen der Mehrheit sind folgende:

1. Die Vorsorgeeinrichtungen mit zu hohen Risikoprämien sind in der Praxis nicht konkurrenzfähig. Sie müssen daher die Risikoprämien, die zu hoch sind, entsprechend senken, wenn sie konkurrenzfähig bleiben wollen.

2. Die Finma überwacht diese Risikoprämien. Die Finma wird bei wesentlich zu hohen Prämien einschreiten und eine Senkung anordnen.

3. Effektiv zu hohe Risikoprämien sind Bestandteil der Überschüsse, die den Vorsorgeeinrichtungen wieder zugutekommen müssen. Sie sind also Bestandteil der Legal Quote, fliessen dort ein und werden zugunsten der Anschlussverträge wieder ausbezahlt.

4. Wenn die Prämien nicht mehr risikogerecht berechnet werden können, gibt es eine logische Folgerung: Überall dort, wo die Prämien jetzt tiefer sind, werden sie nach oben angepasst werden müssen. Das ist nicht im Sinne der Versicherten in den Branchen, in denen die Risikoprämien tiefer sind.

In Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 14 ZGB geht es um die gleiche Problematik wie im vorangehenden Artikel. Die Bestimmung hält fest, dass bei rein überobligatorischen Stiftungen die Risikobeiträge nach dem Grundsatz der Kollektivität zu berechnen sind. Wenn Sie es also vorangehend abgelehnt haben, müssen Sie dies konsequenterweise auch hier beim ZGB ablehnen. Die Kommission hat sich hier mit 9 zu 3 Stimmen wie bei der Hauptabstimmung bei Artikel 65 Absatz 2bis BVG dem Nationalrat angeschlossen.

Dann haben wir noch Artikel 37 Absatz 3bis VAG zu behandeln. Hier geht es um die Kriterien zur Überschussbeteiligung. Die Bestimmung hält fest, dass für die Überschussbeteiligung die gleichen Kriterien gelten sollen wie für die Prämienfestsetzung. Wer bei der Prämienfestsetzung gut verhandelt und dadurch zum Beispiel einen Prämienrabatt erhalten hat, wird hier bei der Überschussbeteiligung ein zweites Mal analog bessergestellt. Der Nationalrat hat diese Bestimmung ohne grosse Diskussion abgelehnt. Ihre Kommission hat Ihren Entscheid aus der ersten Runde als angemessen beurteilt und deshalb hier einstimmig Festhalten beschlossen.

Dann komme ich noch zu Artikel 38 Absatz 2 VAG. Die Finma soll mit dieser Bestimmung die Möglichkeit erhalten, Risikobeiträge zu beschränken, wenn sie die Risikoleistungen erheblich übersteigen. Sie soll damit ein besseres Aufsichtsinstrument erhalten. Wir wissen, dass solche Bestimmungen umstritten sind, aber es geht hier um relativ viel Geld. Gemäss dem letzten Offenlegungsbericht der Finma beträgt die Differenz zwischen Risikoprämien und Leistungen insgesamt 1,2 Milliarden Franken. In der Regel sind die Risikoprämien fast doppelt so hoch wie die jeweiligen Risikoleistungen, und das ist ein Dauerzustand. Die Risikoprämien sind in der Vergangenheit zwar reduziert worden, aber auch die Risikoleistungen sind in diesem Bereich rückläufig. Wir haben hier eine ähnliche Entwicklung wie bei der IV. Die Kommission hat hier mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung Festhalten beschlossen.

Damit bin ich am Schluss von Block 6.