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Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2016-12-14

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-12-14

Wortprotokoll

Das Ziel der Vorlage ist eine punktuelle Modernisierung des Handelsregisterrechts, damit dieses heutigen Bedürfnissen, aber weiterhin auch den heutigen Möglichkeiten der Datenverarbeitung entspricht. Ich greife einige Punkte heraus: Es soll weiterhin nicht ein zentrales eidgenössisches Handelsregister im Sinne einer zentral geführten, einheitlichen Datenbank geben. Ein entsprechender Vorschlag für eine gesamtschweizerische Handelsregister-Datenbank mit einer entsprechenden nationalen Infrastruktur war in der Vernehmlassung auf zu viel Widerstand gestossen. Es gibt hingegen weiterhin das vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister betriebene Zentralregister, welches über die Datenbank Zefix den [PAGE 2194] Abruf der Eintragungen erlaubt. Das ist jedoch nur eine reine Suchplattform, nicht eine national geführte Datenbank.

Dennoch besteht ein Bedürfnis, mit Bezug auf die gesamte Schweiz feststellen zu können, welche natürlichen Personen in welcher Funktion im Handelsregister eingetragen sind. Diesem Anliegen wird mit dem Einsatz der AHV-Versichertennummer entsprochen; sie soll auch im Handelsregister für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden können. Dem dient die nun zu schaffende zentrale Personendatenbank.

Ich habe drei Punkte, auf die ich im Folgenden noch eingehen möchte; Herr Schwaab hat zwei davon schon angesprochen: Artikel 931 Absatz 1 des Entwurfes regelt erstens die Pflicht von Einzelunternehmen zur Eintragung ins Handelsregister. Nach geltendem Recht ist eintragungspflichtig, wer ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Aus der Handelsregisterverordnung ergibt sich weiter, dass dieses Unternehmen einen Mindestumsatz von 100 000 Franken erzielen muss. Der Bundesrat schien mit seiner Vorlage diese geltende Rechtslage im Gesetz festschreiben zu wollen. Der Ständerat hat dann aber bemerkt, dass dies dem Bundesrat mit seinem Vorschlag nicht gelungen ist, und hat darum das Kriterium "nach kaufmännischer Art" wieder eingefügt. Er hat dies allerdings auf etwas ungeschickte Art getan. Unsere Kommission unterbreitet Ihnen einen anderen Vorschlag, wie man dieses Kriterium "nach kaufmännischer Art", das dem geltenden Recht im Prinzip entspricht, wieder in den Entwurf einfügt.

Zudem geht es darum, das ersehen Sie aus den Anträgen, daneben das Kriterium einer Umsatzschwelle festzulegen und zu bestimmen, ab welchem Umsatz ein Einzelunternehmen eintragungspflichtig sein soll. Hier beantragt Ihnen die Kommission, die Schwelle bei 500 000 Franken anzusetzen und nicht bei 100 000 Franken. 500 000 Franken sind der Betrag, nach dem gemäss dem von Ihnen beschlossenen Rechnungslegungsrecht die allgemeinen rechnungslegungsrechtlichen Bestimmungen zum Einsatz kommen. Das entsprach der früheren Rechtslage, und es soll auch inskünftig so sein, dass die gleiche Schwelle für die Eintragungspflicht wie auch für die Anwendung der allgemeinen rechnungslegungsrechtlichen Bestimmungen besteht. Dies ist einer der Gründe, warum die Kommission in ihrer Mehrheit als Schwellenwert 500 000 Franken festsetzen will.

Dann besteht bei der Frage darüber, ob die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch über die Gemeinderschaft aufgehoben werden sollen, eine Übereinstimmung zwischen dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission. Ich verzichte hier auf Ausführungen darüber, was eine Gemeinderschaft ist und wie begrenzt ihr Einsatzbereich ist. Die Auffassung des Ständerates ist aber, dass allein die seltene Verwendung eines Rechtsinstituts nicht ein Grund ist, es aufzuheben. Dieser Auffassung hat sich die Mehrheit Ihrer Kommission angeschlossen.

Zwei Klarstellungen zuhanden der Materialien, Herr Schwaab hat sie auf Französisch ebenfalls bereits angebracht: Absatz 3 von Artikel 936b, mit dem im Grundsatz der öffentliche Glaube des Handelsregisters im Gesetz verankert werden soll, will an der geltenden Rechtslage nichts ändern. Tatsache ist - und das bringt die Gesetzesformulierung zum Ausdruck -, dass ein allgemeiner, umfassender öffentlicher Glaube, wie er im Grundbuchrecht gilt, für das Handelsregister nicht angemessen ist, weil dort aus einer Vielzahl von Gründen noch andere Interessen auf dem Spiel stehen.

Ein zweiter Punkt betrifft Artikel 937 und die wichtige Frage der Prüfungspflicht und des Prüfungsrechts der Handelsregisterbehörden im Zusammenhang mit Eintragungen im Handelsregister. Hier ist lediglich eine redaktionelle Klarstellung beabsichtigt bezüglich der heutigen Rechtslage und auch der Möglichkeit, dass die Rechtsprechung diese Frage der Prüfungspflicht allenfalls weiterentwickelt, wie sie es bis anhin getan hat. Daran will die Kommission ebenfalls nichts ändern. Das ist, wie gesagt, rein redaktionell.

Dies sind die wichtigsten Punkte zu diesem Geschäft aus Sicht Ihrer Kommission für Rechtsfragen.

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