Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14
Wortprotokoll
Herr Kollege Levrat hat jetzt schon zur Mehrheits- und zur Minderheitsposition im Bereich der zivilrechtlichen Ansprüche und der Versicherungen gesprochen. Ich darf zuerst zur Frage bei Artikel 1 Absatz 2 Stellung nehmen, nämlich zur Frage, ob die Zielsetzung ins Gesetz aufgenommen werden soll, dass die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtert werden soll. Wir haben die Mehrheits- und die Minderheitsposition in der Kommission eingehend diskutiert und auch die Frage, ob man später auch die Zivilprozessordnung ändern will. Herr Levrat hat schon beim Eintreten richtigerweise darauf hingewiesen, dass es dann eine Folge von Anpassungen geben wird. Aus meiner Sicht ist es quasi eine Konzeptabstimmung: Wollen wir auch im Bereich der Zivilprozessordnung Änderungen vornehmen? Es sind die Prozesskostenvorschüsse genannt worden, es geht um Parteientschädigungen - das sind eigentlich dann die materiellen Auswirkungen eines solchen Beschlusses.
Die Kommissionsmehrheit ist zum Schluss gekommen, dass es richtig ist, diese Zielsetzung nicht in das Fidleg aufzunehmen, Artikel 1 Absatz 2 nicht entsprechend zu formulieren und in der Konsequenz dann auch die Änderungen in der Zivilprozessordnung, wie sie im bundesrätlichen Entwurf vorgeschlagen wurden, so nicht umzusetzen. Die Begründung liegt darin, dass wir keine Sonderzivilprozessnormen allein für den Finanzbereich wollen. Als Anwalt stelle ich Ihnen die Frage: Warum soll man die Rechtsdurchsetzung nicht in allen Bereichen anschauen? Warum soll gerade im Finanzdienstleistungsbereich anderes formelles oder dann auch materielles Recht gelten als in anderen Bereichen? Wir wissen - das ist durchaus eine Tatsache -, dass es heute allein aufgrund der Prozesskosten oder der drohenden Anwaltskosten für Rechtsuchende manchmal schwierig ist, vor Gericht zu gehen und dann das Recht auch noch durchzusetzen. Das ist aber ein generelles Faktum, welches gerade im Finanzdienstleistungsbereich durch eine andere Tatsache minimiert wird, die bisher nicht erwähnt wurde: Die Finanzdienstleister unterstehen einer Aufsicht. Das ist der grosse Unterschied zu anderen Bereichen.
Die Aufsichtsorgane haben die Möglichkeit, fehlbare Unternehmen und Mitarbeiter aufsichtsrechtlich zu sanktionieren. Es ist auch unser Konzept, dass wir dort sagen, die Sanktionierung dieser Verfehlungen solle vermehrt aufsichtsrechtlich gehandhabt werden. Dann ist die Verweisung auf den Zivilrechtsweg weniger von Bedeutung. Wir haben bezüglich der Finma ja auch in anderen Diskussionen schon darüber gesprochen, ob es aufsichtsrechtlich immer richtig ist, wenn gegenüber den Unternehmen solch exorbitante Bussen ausgesprochen werden, oder ob es nicht manchmal mehr Wirkung hätte, fehlbare Mitarbeiter direkt aufsichtsrechtlich in die Pflicht zu nehmen. Das liegt aber an den Aufsichtsbehörden, welche eben durchaus solche Sanktionen treffen können.
Gleichzeitig hat der Gesetzentwurf mit der Unterstellung der unabhängigen Vermögensverwalter eine Ausweitung des Schutzbereiches für die Konsumentinnen und Konsumenten zur Folge. Ich möchte darauf hinweisen: Die unabhängigen Vermögensverwalter werden in Zukunft auch einer prudenziellen Aufsicht unterstellt; das ist heute noch nicht der Fall.
Ich möchte Sie deshalb bitten, hier mit der Mehrheit zu stimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen, dass für Finanzdienstleistungsunternehmen und für Finanzintermediäre solche Sonderzivilprozessnormen aufgenommen werden.