Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-14
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-14
Wortprotokoll
Gemäss den neuen Vorschriften müssen Finanzdienstleister aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln einhalten. Im Zentrum der Bestimmung stehen Informations- und Abklärungspflichten. Die neugestalteten Verhaltensregeln sind dem Schutzbedürfnis des jeweiligen Kundensegments angepasst.
Die WAK hat sich intensiv mit dem Verhältnis der neuen aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln zum Zivilrecht auseinandergesetzt. Wir haben entschieden, in Artikel 8 Absatz 1 Fidleg ein sogenanntes Doppelnormkonzept einzuführen. Das Konzept der Doppelnorm besteht darin, dass die Verhaltensregeln des Aufsichtsrechts auch im Zivilrecht gelten. Wer eine bestimmte Verhaltensregel nach Fidleg einhält, erfüllt damit auch die entsprechende zivilrechtliche Pflicht. Damit ergibt sich ein harmonisierter Rechtszustand.
Mit Blick auf die vorliegenden interessierenden Informations- und Sorgfaltspflichten besteht an sich im Zivil- und im Aufsichtsrecht ein vergleichbares Schutzniveau. Mit der Formulierung von Artikel 8 Absatz 1 Fidleg wird ein Safe Harbor angestrebt. Es ist jedoch nicht so, dass bei einer Verletzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften automatisch auch zivilrechtlich eine Haftung eintreten wird. Finanzdienstleister haben diese Pflichten zu befolgen und sind für deren Einhaltung aufsichtsrechtlich verantwortlich. Soweit diese Pflichten erfüllt sind, ist jedoch eine Verletzung der entsprechenden zivilrechtlichen Pflichten vollumfänglich ausgeschlossen.