Lexipedia

AB 209691

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Sie können diesen Artikel 72 "Lex Lehman" oder "Lex Madoff" nennen, wenn Sie wollen. Es geht um die Frage der Haftung eines Finanzdienstleisters, wenn er ein Produkt einer Kundin, einem Kunden verkauft. Es geht hier um eine Haftungsregelung, also um eine privatrechtliche Regelung. Im Gegensatz zu den anderen Fällen, über die wir hier sprechen, handelt es sich aber um eine spezifische Finanzmarkthaftung, deshalb wird sie hier geregelt und nicht - gemäss der Meinung der Mehrheit - ins Zivilprozessrecht verschoben.

Ich finde mich hier in einer Minderheit mit den Kollegen Engler, Levrat, Fetz und Zanetti. Wir sind der Auffassung, dass hier ein Stück Konsumentenschutz entweder vernünftig realisiert werden kann - oder eben nicht.

Es geht nur um folgende Fälle: Der Finanzdienstleister, also eine Bank oder ein Vermögensverwalter, erstellt einen Prospekt für ein Finanzprodukt, oft ein kompliziertes Finanzprodukt. Er muss diesen Prospekt, den er gemäss unserer Gesetzgebung erstellen muss, selber gestalten, um dem Konsumenten das Produkt zu beschreiben, weil es kompliziert ist. Jetzt geht es nur um Fälle, in denen die Angaben in diesem Prospekt unrichtig, irreführend oder widerrechtlich sind - unrichtig, irreführend oder widerrechtlich. Die Bank gibt also dem Kunden unrichtige, irreführende oder widerrechtliche Informationen. Deshalb kauft der Kunde nachher das Produkt. Wenn der Kunde geschädigt wird - hier kommt jetzt die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit -, soll nach Auffassung der Minderheit, die ich vertrete, die Bank beweisen, dass sie an diesen unrichtigen, irreführenden oder widerrechtlichen Angaben kein Verschulden trifft. Die Bank soll das beweisen müssen. Die Mehrheit ist der Meinung, dass der Kunde der Bank beweisen muss, dass sie ein Verschulden daran trifft, dass sie unrichtige, irreführende oder gesetzwidrige Angaben gemacht hat.

Das ist jetzt ein typisches Beispiel dafür, dass ein grosses Informationsgefälle zwischen dem Anbieter und dem Kunden besteht. Der Anbieter hat nämlich den Prospekt selber, nach eigenem Willen und Wissen, gestaltet und hat in diesen Prospekt - ich sage es jetzt noch einmal - bewusst unrichtige, irreführende oder gesetzwidrige Elemente aufgenommen. Der Kunde muss darauf vertrauen dürfen, dass zumindest die Angaben richtig sind.

Die Idee der Minderheit ist ja nicht wahnsinnig fantasievoll; es ist das Konzept des Bundesrates, das wir hier stützen und das die Mehrheit recht eigentlich zerstören würde. Das Konzept des Bundesrates hat bei Artikel 72 die Beweislastumkehr, die ich beschrieben habe, aber dann in Absatz 2 auch Erleichterungen für den Anbieter hinsichtlich der blossen Zusammenfassung des Prospektes. Wenn der Kunde einen vierseitigen Prospekt für ein Anlageprodukt bekommt und auf der ersten Seite zwei Zeilen Zusammenfassung sind und in dieser Zusammenfassung etwas missverständlich ist, dann wird der Anbieter sogar noch von der Haftung befreit, weil man sagt, dass es dem Kunden zuzumuten ist, den ganzen Prospekt zu lesen. Das ist in Ordnung; es besteht also eine erleichterte Haftung bezüglich der Zusammenfassung.

In Absatz 3 wird auch hinsichtlich der Perspektiven eine erleichterte Haftung gewährt. Wenn in einem Prospekt also drinsteht, dass die Bank annehme, dass sich das betroffene Unternehmen wahrscheinlich in Zukunft gut entwickeln werde, und sich das Unternehmen dann nicht gut entwickelt, dann haftet die Bank dafür nicht. Prospektive Aussagen begründen nur dann eine Haftung, wenn sie wider besseres Wissen erfolgen, wenn also die Bank weiss, dass sie die Unwahrheit sagt. Auch das ist richtig.

In der Basis aber, bei Absatz 1, wäre es unredlich, dem Kunden in allen diesen Fällen die Beweislast aufzubürden. Das gilt jedenfalls dann, wenn man ihn schützen will und sich Fälle wie bei Lehman Brothers oder Madoff, die auch in der Schweiz zu hohen Verlusten - sogar zu Milliardenverlusten - geführt haben, wiederholen.

Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen. Es ist eine Minderheit, welche die Regelung aus dem Kollektivanlagengesetz übernimmt; es wäre also keine neue Regelung, es wäre die gleiche wie im Kollektivanlagengesetz. Es ist eine Regelung, die sich nur auf das Verschulden des Finanzdienstleisters bezieht. Es geht nicht um die Einführung einer Kausalhaftung - das wäre ja an sich auch noch möglich. Die Regelung gemäss Antrag der Minderheit wird heute von der grossen Mehrheit der Rechtslehre in der Schweiz ohnehin schon vertreten und wird in der Praxis angewendet.

Die Regelung der Mehrheit wäre hier ein erheblicher Rückschritt für den Konsumentenschutz. Die Minderheit folgt dem Bundesrat; ich bitte Sie, ihr zu folgen.