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Janiak Claude · Ständerat · 2016-12-14

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-12-14

Wortprotokoll

Die Motion verlangt die Einführung eines neuen Straftatbestandes zum sogenannten Sexting. Darunter versteht die Motion das Weiterverbreiten von intimen Fotos oder Filmen von Drittpersonen.

Es gibt keine Legaldefinition für das Sexting. Man kann diese Handlungen vor allem im Zusammenhang mit dem Verhalten von Jugendlichen beobachten: Es werden intime Fotos oder Videos von sich selber oder von mehreren Personen hergestellt und dann über ein Mobiltelefon oder über das Internet an Drittpersonen verschickt. Das Risiko liegt darin, dass das Material vom Empfänger später missbräuchlich verwendet und ohne Einwilligung der abgebildeten Person weiterverbreitet wird.

Wenn man sich mit der Frage befasst, ob die missbräuchliche Verbreitung von intimen Bildern einer anderen Person eine neue Strafbestimmung braucht, dann steht der Gegenstand - also das Bild - im Vordergrund. Im geltenden Strafrecht gelangen im Zusammenhang mit Sexting bereits diverse Straftatbestände zur Anwendung. Wenn das Bild pornografischen Charakter hat, stehen die Regelungen zur Pornografie im Vordergrund; dabei spielt eine Rolle, welches Alter die abgebildete Person und diejenige Person, die das Bild betrachtet, haben. Strafbar macht sich, wer ein pornografisches Bild, das sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, in Verkehr bringt oder zugänglich macht. Geht der Herstellung und der Weiterverbreitung einer intimen Aufnahme eine Drohung oder eine Nötigung voraus oder erfolgt sie im Zusammenhang mit einer Erpressung, kommen auch die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung, je nach Art der Aufnahme zusätzlich zum Pornografietatbestand.

Die Motion wird auch damit begründet, dass die Verbreitung solcher Bilder ohne Einwilligung beteiligter Personen erfolgt. Auch hier hilft das geltende Strafgesetzbuch mit den Straftatbeständen betreffend die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs gemäss den Artikeln 179ff. des Strafgesetzbuches. Sie kommen namentlich zum Zug, wenn das Bild nicht pornografischen Charakter hat.

Neben dem Strafrecht gibt es noch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, Artikel 27 und 28ff., zum Schutz der Persönlichkeit, die beim Sexting zur Anwendung kommen können. Personen, von denen ein intimes Bild ohne oder gegen ihren Willen verbreitet wird, werden in der Regel in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie die Aufnahme selbst erstellt haben. Sie können deshalb die Beseitigung der Verletzung, Schadenersatz und Genugtuung sowie auch die Herausgabe eines allfälligen Gewinns verlangen.

Im Gegensatz zum Strafrecht - bekanntlich dauern Strafverfahren lange - kann einem potenziellen Opfer schnell geholfen werden, wenn es etwa den Erlass einer provisorischen Verfügung verlangt. Bei solchen Verhalten sind die beteiligten Personen bekannt. Man weiss, gegen wen man vorgehen muss, deswegen sind die Instrumente des Zivilrechts hier effizient und ohne grösseren Aufwand anwendbar.

Auch wenn nach Auffassung der Kommission keine neue Strafbestimmung geschaffen werden muss, heisst das aber nicht, dass gar nichts getan werden kann oder soll. Da Täter vor allem Jugendliche sind, hilft es mehr, die Medienkompetenz zu fördern. Minderjährige, aber auch ihre Eltern und erwachsenen Bezugspersonen sollen für die mit dem Sexting verbundenen Risiken sensibilisiert werden. Dazu gehört, sie auf die möglichen Folgen ihres Handelns hinzuweisen.

Das wird heute schon getan: Im Rahmen des nationalen Programms "Jugend und Medien" wurde die Broschüre "Medienkompetenz - Tipps zum sicheren Umgang mit digitalen Medien" herausgegeben. Sie richtet sich insbesondere an Eltern und Bezugspersonen. Für Lehrpersonen und Schulleitungen wurde die Broschüre "Medienkompetenz im Schulalltag" erarbeitet. Zudem klärt eine Rubrik auf der Informationsplattform Jugendundmedien.ch über die Risiken des Sextings auf. Auch Pro Juventute hat eine entsprechende Aufklärungskampagne für Eltern, Lehrpersonen und Jugendliche durchgeführt und bietet in allen drei Sprachregionen Workshops für Lehrpersonen, Schulklassen und Eltern zum Thema Medienkompetenz an. Weiter kann auf die Lehrpläne der Kantone hingewiesen werden.

Da diverse Straftatbestände und das Zivilrecht potenzielle Opfer genügend schützen, darf jedenfalls dann, wenn Erwachsene im Spiel sind, auch auf deren Eigenverantwortung hingewiesen werden. Wenn es nicht um Pornografie oder andere Straftatbestände geht, mögen solche Aufnahmen für solche Personen unangenehm und gelegentlich peinlich sein - übrigens genauso, wie wenn Bilder von offensichtlich betrunkenen Personen im Umlauf sind. Da braucht es nicht den Strafrichter, denn es bleibt ja immer noch das Zivilrecht, welches erst noch schneller Wirkung entfalten kann.

Im Zusammenhang mit dieser Motion wird auch gerne der generalpräventive Charakter einer Norm bemüht. Es darf aber nicht der einzige Sinn einer Strafnorm sein, quasi eine Sensibilisierungskampagne zu machen. Wir haben in letzter Zeit verschiedentlich symbolisches Strafrecht geschaffen. Meist war aber immerhin auch noch ein klassisches Rechtsgut im Sinne des Strafrechts verletzt. Hier ist ein solches nicht ersichtlich. Eine präventive Wirkung bietet allenfalls das Zivilrecht.

Darf ich Sie noch an Folgendes erinnern: Der Pornografieartikel, Artikel 197 StGB, wurde bekanntlich massiv ausgeweitet. Diese Gesetzesänderung ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten, also nach Einreichung dieser Motion. Auch wenn mit Einwilligung pornografische Bilder gemacht werden, dürfen diese nicht veröffentlicht werden. Auch dieser Bereich ist also heute abgedeckt. Wenn etwas ohne Einwilligung des Opfers aufgenommen wurde oder wenn Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegt - das alles ist bereits strafbar. Die gewünschte generalpräventive Wirkung wird schon heute entfaltet. Eine Sexting-Norm würde diese Generalprävention nach Auffassung der Kommission nicht steigern.

Da vor allem Jugendliche Täter sind, führt eine spezielle Strafnorm zu unnötigen Kriminalisierungen sonst völlig normaler und unauffälliger Jugendlicher. Das Strafrecht ist für Jugendliche gleich anwendbar wie für Erwachsene. Sanktionen gegen Jugendliche bewegen sich in solchen Fällen nicht im Bereich von Freiheits- oder Geldstrafen, sondern im Bereich der persönlichen Leistung oder der Busse, was die generalpräventive Wirkung einer Strafnorm ebenfalls relativiert.

Insgesamt hält die Kommission mit dem Bundesrat dafür, dass Straf- und Zivilrecht ausreichende Instrumente vorsehen, um potenzielle Opfer zu schützen. Wir beantragen Ihnen deshalb die Ablehnung der Motion. [PAGE 1201]