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Reimann Maximilian · Ständerat · 2002-03-07

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-03-07

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat sich gestern als Erstrat mit den Differenzen bei diesem Bundesgesetz befasst. Zwei Differenzen hat er uns dabei hinterlassen, deren sich unsere Kommission heute früh angenommen hat.

In einem Punkt hat sich die Kommission - und zwar einstimmig - dem Nationalrat angeschlossen, nämlich in Artikel 2 Absatz 1bis, wo es um die Ausnahmen von den Zwangsmassnahmen geht. Hier hat der Nationalrat einen Kompromiss gefunden, dem wir zustimmen können. Danach besteht kein gesetzlicher Anspruch mehr darauf, dass besagte lebenswichtige Güter immer und uneingeschränkt ausgeführt werden können. Es bleibt bei der Kann-Formel. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen. Die Liste der vom Boykott ausgenommenen Güter ist nicht mehr abschliessend. Dieser flexibleren Lösung haben wir uns, wie gesagt, einstimmig angeschlossen.

Festgehalten haben wir hingegen bei dem von unserem Rat in Artikel 1 eingeführten neuen Absatz 1bis. Es ist dies ein Korrelat zum Hauptzweck des neuen Gesetzes, das ja mit vollem Namen den Titel "Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen" trägt. Die internationalen Sanktionen, die im Schosse der Uno oder der OSZE beschlossen werden und die der Bundesrat übernehmen kann, sind das eine. Das andere ist - eben ausgedrückt in unserem neuen Absatz 1bis -, dass wir Sanktionsmassnahmen auch eigenständig zur Wahrung unserer eigenen Interessen treffen können, so wie es in Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung verankert ist. Im Nationalrat wie auch in der Verwaltung vertrat man die Ansicht, dieses Zusatzes bedürfe es nicht. Er gelte eo ipso. Das stimmt. Aber wir [PAGE 80] vertraten in der Kommission einstimmig die Meinung, es schade nichts, gerade auch nach der Uno-Abstimmung vom letzten Wochenende, wenn wir auch in diesem Gesetz nochmals auf unsere Eigenständigkeit im Bereich der Embargomassnahmen pochen.

Ich bitte Sie also, hier in Artikel 1 an unserer Version festzuhalten und in Artikel 2 dem Nationalrat zu folgen.