Hadorn Philipp · Nationalrat · 2017-02-27
Hadorn Philipp · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-02-27
Wortprotokoll
Am 12. Januar 2017 berieten wir in der Finanzkommission des Nationalrates dieses Geschäft. Die Anpassungen erfolgten unter anderem aufgrund der Empfehlungen aus der Arbeitsgruppe in Sachen Insieme. Es folgten dann zwei gleichlautende Motionen aus den Geschäftsprüfungskommissionen (14.4009, 14.4010). Ihr Anliegen betraf die Verbesserung des Informationsflusses zwischen der Eidgenössischen Finanzkontrolle, den betroffenen Departementen, den Querschnittämtern, dem Bundesrat, der Finanzdelegation und den Geschäftsprüfungskommissionen. Der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle soll in Zukunft selber über die Herausgabe von Akten und die Einvernahme durch Mitarbeitende der Finanzkontrolle befinden können und nicht mehr die Zustimmung der betroffenen Departementsvorsteher einholen müssen. Eine im Jahr 2015 durchgeführte Peer Review bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle durch den Europäischen Rechnungshof hat unter anderem gezeigt, dass die Stellung der Stellen für interne Revision in der Bundesverwaltung, was ihre Unabhängigkeit angeht, nicht voll den internationalen Standards in diesem Bereich entspricht. Die Vorlage trägt dem nun Rechnung, indem die Unabhängigkeit der Stellen der internen Revision gestärkt wird.
Die Vorlage, wie sie vom Bundesrat erarbeitet wurde, entspricht den Vorstellungen der Finanzkontrolle und der Finanzkommission. Unbestritten ist, dass das oberste Finanzaufsichtsorgan unabhängig und selbstständig zu agieren hat. Ohne Gegenantrag trat Ihre vorberatende Kommission deshalb auf die Vorlage ein.
In Artikel 18 wird das Verfahren für die Wahl des Sekretärs oder der Sekretärin der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation geregelt. Der Finanzdelegation steht das Recht zu, die Wahl des Sekretärs oder der Sekretärin noch durch die Bundesversammlung bestätigen zu lassen. Diese Spezialbehandlung ist unseres Erachtens für die Zukunft nicht mehr zweckmässig. Die Finanzdelegation hat uns gebeten, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie mit 5 zu 0 Stimmen für die Streichung dieses Artikels ist. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die notwendige Anpassung in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Parlamentsverwaltungsverordnung bei einer nächsten Revision erfolgen. Auch in der Finanzkommission unseres Rates war dies nicht bestritten.
In der hier zu diskutierenden Vorlage war in der Kommission einzig umstritten, ob der Finanzkontrolle Vorschriften in Sachen Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden sollten. Die Mehrheit der Kommission erachtet es als geradezu notwendig, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle das Öffentlichkeitsprinzip, die sachgerechte Information und die Art und Weise der Publikation als Instrumente der effektiven Wirkung selbst bestimmen soll, ohne weitere Auflagen.
Eine Minderheit hatte in der Kommission das Bestreben, im Gesetz zu verankern, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle in der Öffentlichkeit zurückhaltend zu informieren habe, wenn es um im Parlament hängige Beratungsgegenstände gehe. Mit 15 zu 8 Stimmen lehnte Ihre Kommission dieses Ansinnen ab. Die Mehrheit erachtete es als unbefriedigend und der Aufgabe der Eidgenössischen Finanzkontrolle widersprechend, wenn uns Erkenntnisse der Finanzkontrolle vorenthalten würden, insbesondere und gerade auch bei in Beratung stehenden Geschäften. Gerade in diesem Moment könnte die Eidgenössische Finanzkontrolle Informationen haben, welche beispielsweise für uns Parlamentarierinnen und Parlamentarier im Gesetzgebungsprozess von grosser Bedeutung wären. Eine Minderheit Keller Peter verlangt nun wieder, dass die Finanzkontrolle zurückhaltend zu informieren habe. Die Kommission empfiehlt, wie gesagt, die Ablehnung dieses Minderheitsantrages.
Ihre Finanzkommission empfiehlt Ihnen das vorliegende Geschäft einstimmig zur Annahme, wie es übrigens auch der Ständerat in der Gesamtabstimmung vom 14. Dezember 2016 getan hat.