Maurer Ueli · Bundesrat · 2017-02-28
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-02-28
Wortprotokoll
Dieses Gesetz ging bereits 2013 in die Vernehmlassung. Es hatte damals zwei Stossrichtungen: Es enthielt einerseits die Kompetenz des Bundesrates, aus eigenem Antrieb eine Erhöhung der Steuer bei Tabakprodukten in die Wege leiten zu können, und andererseits die erwähnte Wasserpfeifentabak-Geschichte.
Der Bundesrat verzichtet in der definitiven Vorlage darauf, die Tabaksteuer in eigener Kompetenz erhöhen zu können. Wir sind der Meinung, dass Steuern grundsätzlich nahe beim Volk bzw. bei den Volksvertretern angesiedelt werden sollten und dass der Bundesrat nicht in eigener Kompetenz Steuern erhöhen können sollte. Daher haben wir in der definitiven Vorlage auf diese Kompetenz verzichtet.
Es geht jetzt "nur" noch um den Wasserpfeifentabak, der Gegenstand dieses Gesetzes ist. Wie durch den Präsidenten Ihrer Kommission bereits ausgeführt, war dieser Wasserpfeifentabak ursprünglich für 5 Franken pro Kilo zu verzollen. Das führte dann dazu, dass die Importe massiv anstiegen, nämlich auf rund 100 Tonnen pro Monat. Wir stellten fest, dass dieser Tabak die Schweiz dann wieder verliess; die Schweiz war somit eine Art Drehscheibe für diesen Exportschmuggel geworden. In der Verordnung hat der Bundesrat dann auf den 1. Mai 2015 die Steuer von 5 auf 80 Franken pro Kilo erhöht. Dies führte dazu, dass pro Monat statt bisher 100 Tonnen noch zwei bis drei Tonnen importiert wurden. Sie können hieraus ersehen, dass die Schweiz offenbar als Drehscheibe für den Schmuggel missbraucht worden ist. Wir möchten nun auch im Gesetz festlegen, dass Wasserpfeifentabak entsprechend in die gleiche Kategorie wie Feinschnitttabak fällt. Damit kann den Schmugglern offensichtlich das Handwerk gelegt werden. Es werden nur noch zwei bis drei Tonnen pro Monat importiert, was auch bezüglich des [PAGE 33] Gesundheitsschutzes zu beachten ist, weil insbesondere Jugendliche zwischen 15 und 19 Jahren diesen Wasserpfeifentabak benutzen. Mit der Erhöhung der Steuer ist dieses Produkt weniger attraktiv.
Das also ist der Kerninhalt dieses Gesetzes. Aus unserer Sicht sollten Sie dem entsprechend zustimmen, damit die rechtliche Grundlage der Verordnung noch verstärkt werden kann und damit die Schweiz nicht zur Drehscheibe für den Handel mit diesem Wasserpfeifentabak wird.
Es gibt, wie der Präsident Ihrer Kommission ausgeführt hat, noch zwei weitere kleinere Änderungen: Einerseits wird der Begriff "Oberzolldirektion" durch "Zollverwaltung" ersetzt, andererseits werden in Artikel 32 eine Verkürzung und eine Verbesserung des Beschwerdewegs vorgesehen; das haben wir noch in diese Änderung aufgenommen.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Damit können wir die Frage des Wasserpfeifentabaks auch auf Gesetzesstufe entsprechend regeln.