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Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2017-02-28

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2017-02-28

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir einige Worte zum einmaligen Wahlrecht, welches die Motion 13.3083 vorsieht. Zuerst möchte ich aber meine Interessenbindung bekanntgeben: Ich bin Vizepräsidentin des Hauseigentümerverbandes Schweiz.

Das Wahlrecht, wie es die Motion Egloff vorsieht, kann einmalig ausgeübt werden. Bis zur Ausübung des Wahlrechts untersteht der Eigentümer dem bisherigen System der Wohneigentumsbesteuerung sowie den bestehenden [PAGE 50] Abzugsmöglichkeiten. Nachdem der Wohneigentümer das Wahlrecht ausgeübt hat, muss er den Eigenmietwert des selbstgenutzten Wohneigentums nicht mehr als fiktives Einkommen deklarieren und ist im Gegenzug bei den Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt. Das Wahlrecht gilt einzig - das ist auch sehr wichtig - für selbstbewohntes Wohneigentum am Wohnsitz. Für Ferienimmobilien oder Renditeliegenschaften im Privatvermögen bleibt das geltende Recht uneingeschränkt anwendbar. Ein derartiges Wahlrecht gibt den Wohneigentümern die Möglichkeit, langfristig zu planen und auch eigenverantwortlich vorzusorgen.

Mit dem vorgesehenen Wahlrecht können die wichtige Bedeutung von Wohneigentum als sichere Altersvorsorge und damit die Selbstverantwortung gestärkt werden. Mit dem geltenden System der Eigenmietwertbesteuerung verliert das Wohneigentum im Alter aufgrund der steuerlichen Belastung an Attraktivität, da Wohneigentümer, welche ihr Eigenheim im Laufe der Jahre abbezahlt haben, um im Alter schuldenfrei in den eigenen vier Wänden zu leben, wegen des Eigenmietwertes mit der jährlichen Aufrechnung eines fiktiven Einkommens für ihr eigenes Haus abgestraft werden. Diese älteren, schuldenfrei lebenden Eigenheimbesitzer können vom Wahlrecht Gebrauch machen. Umgekehrt stellt das Wahlrecht sicher, dass junge Neuerwerber nicht durch einen harten Systemwechsel abgestraft werden. Sie können beim geltenden System der Wohneigentumsbesteuerung bleiben. Im heute geltenden System können die Schuldzinsen bis zur Höhe der steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich 50 000 Franken vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Diese Abzugsmöglichkeit entspricht in erster Linie dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung, das heisst, dass damit der Wohneigentumserwerb gefördert wird, kann doch in der Schweiz kaum jemand Wohneigentum ohne einen grossen Hypothekarkredit erwerben. Das verfügbare Einkommen von Neuerwerbern wird durch die Schuldzinsen erheblich geschmälert, sodass sie auf die Möglichkeit angewiesen sind, die Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Das Wahlrecht lässt es zu, dass auch junge Familien Wohneigentum erwerben können, ohne steuerlich übermässig belastet zu werden. Erst mit der Ausübung des vorgesehenen Wahlrechts wird die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Schuldzinsen limitiert.

Die Situation wird sich verschärfen, wenn die Zinsen wieder ansteigen. Die Banken, Sie wissen es, stellen für die Beurteilung der Tragbarkeit der Hypothekarverschuldung auf ein Hypothekarzinsniveau von rund 5 Prozent ab. Wenn die Zinsen also wieder ansteigen, wird die Schuldenlast für die vielen noch jungen Neuerwerber mit hohen Schulden ebenso wie für die künftigen Generationen mit dem Wunsch nach einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung noch grösser. Es ist daher wichtig, dass wir diesen Leuten den Traum vom Eigenheim nicht verbauen. Wir können mit dem Wahlrecht sicherstellen, dass der Wohneigentumserwerb durch solche jungen Leute auch künftig gefördert wird, indem sie die Schuldzinsen von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen können.

Doch auch wenn eine Verschuldung beim Neuerwerb von Wohneigentum aufgrund der hohen Erwerbskosten zwangsläufig erforderlich ist, ist die stetig steigende Verschuldung der Privathaushalte in unserem Land kritisch zu betrachten. Insbesondere die Hypothekarforderungen nehmen seit Jahren stetig zu und lagen im Herbst 2016 bei rekordmässigen 940 Milliarden Franken. Im Vergleich dazu betrugen sie 2005 - ich möchte fast sagen "lediglich" - 580 Milliarden Franken. Die Gesamtverschuldung der privaten Haushalte beträgt zum aktuellen Zeitpunkt rund 124 Prozent des Bruttoinlandprodukts, wobei der durchschnittliche Bruttoverschuldungsgrad eines Wohneigentümers bei rund 47 Prozent liegt. Um die steigende Verschuldung auszubremsen, ist es wichtig, die Wohneigentümer zum steten Amortisieren ihrer Schulden zu motivieren und sie nicht steuerlich dafür zu bestrafen. Das Wahlrecht gewährleistet genau dies. Es hilft, den Erwerb von Wohneigentum mittels Schuldzinsabzug steuerlich zu fördern, und schafft durch die Wahlmöglichkeit den Anreiz, zu sparen und die Schuldenlast stetig abzubauen, sodass man später schuldenfrei im eigenen Heim wohnen kann, ohne ungebührlich durch eine Steuerlast für ein fiktives Einkommen abgestraft zu werden.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen, die Motion Egloff anzunehmen.