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Arslan Sibel · Nationalrat · 2017-03-01

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2017-03-01

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat sich im Mai 2015 mit Vorlage 1 befasst. Damals wurde die Botschaft in Erfüllung der Motion Janiak 10.3138, "Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes", mit dem Auftrag an den Bundesrat zurückgewiesen, gesetzliche Grundlagen zu erarbeiten, um am Bundesstrafgericht eine Berufungsinstanz in Form einer eigenständigen Berufungskammer zu schaffen.

Die heute vorliegende Zusatzbotschaft beinhaltet zwei Vorlagen. Mit Vorlage 2 werden im Strafbehördenorganisationsgesetz die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, damit am Bundesstrafgericht neu eine Berufungskammer gebildet werden kann. Zudem werden für alle Kammern des Bundesstrafgerichtes Vizepräsidien geschaffen, womit einem seit Längerem bestehenden Anliegen der parlamentarischen Initiative 12.426, "Strafbehördenorganisationsgesetz. Änderung der Artikel 36 und 56", entsprochen wird. Mit Artikel 36 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes wird der parlamentarischen Initiative Ihrer Kommission entsprochen. Die Kommission hat mehrere Varianten einander gegenübergestellt. Die Mehrheit hat sich schliesslich für die vorliegende Variante entschieden, nach der die Strafkammerpräsidentin oder der Strafkammerpräsident das Verfahren nach Absatz 2 der Strafkammer übertragen kann, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern.

Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Vorlage 3 enthält Änderungen der Richterverordnung und der Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht, die sich aus Vorlage 2 ergeben. Worum geht es in der Vorlage konkret? Die Mitglieder der Berufungskammer werden direkt vom Parlament gewählt. Zwischen den Mitgliedern der verschiedenen Kammern soll es keine Lohnunterschiede geben. Sowohl der Bundesrat als auch das Bundesstrafgericht gehen von einer geringen Zahl von Fällen aus, von rund zehn bis höchstens fünfzehn Berufungsverfahren pro Jahr. Aus diesem Grund werden zwei ordentliche Richter oder Richterinnen in Teilzeitpensen in der Berufungskammer tätig sein. Zusätzlich sollen etwa drei Mitglieder der bestehenden Beschwerdekammern innerhalb der Berufungskammer aushelfen können, wenn sie sich nicht bereits vorher mit dem gleichen Fall befasst haben. Wegen der drei Verfahrenssprachen und der stark schwankenden Arbeitslast sollen zusätzlich bis zu zehn nebenamtliche Richter und Richterinnen, vorzugsweise kantonale Strafrichter und -richterinnen erster und zweiter Instanz, gewählt werden. Die Berufungskammer soll auch Revisionen beurteilen. Sie kann die bestehende Infrastruktur des Bundesstrafgerichtes mitbenutzen und die bestehenden Dienste in Anspruch nehmen.

Bei dieser Vorlage gibt es Bedenken betreffend die richterliche Unabhängigkeit, nämlich bezüglich der Gefahr der Beeinflussung. Die Berufungsrichterinnen und -richter sind im gleichen Gerichtsgebäude und unter der gleichen Gerichtsoberleitung tätig wie ihre Kolleginnen und Kollegen der ersten Instanz. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ist nach geltendem Recht Beschwerdeinstanz gegen einzelne Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes. Dieser interne Rechtsmittelzug ist bisher nicht beanstandet worden. In mehreren Kantonen befinden sich die erste und die zweite Instanz auch im gleichen Gebäude, ohne dass dies zu Problemen geführt hat. Zudem wird in Berufungsverfahren regelmässig mindestens ein ordentlicher Richter oder eine ordentliche Richterin dem Richterkollegium angehören. Schliesslich ist das Bundesgericht für eine einheitliche Rechtsanwendung besorgt, wenn tatsächlich Differenzen zwischen einzelnen Urteilen der Berufungskammer auftreten sollten.

Angesprochen wurden in der Kommission die Zuständigkeit und die Beschwerdegründe. Es ist explizit zu erwähnen, dass die Vorlage keinen Paradigmenwechsel darstellt. Die Strafprozessordnung gilt sowohl für Bundesbehörden als auch für die Kantone. Folglich ist hier besonders auf Artikel 393 Absatz 2 der Strafprozessordnung zu verweisen. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes wird volle Kognition bei der Sachverhaltsfeststellung haben, wobei sie auch alle Arten von Beschwerden abnehmen darf.

Eine Minderheit beantragte, nicht auf die Vorlage einzutreten; dies, weil sie die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes als Fachgericht qualifiziert. In vielen Kantonen bestünden Regelungen mit einer einzigen Instanz, wenn es sich um Fachgerichte handle. Zudem könne das Bundesgericht schon heute eine Sachverhaltskontrolle durchführen, wenn sich der Sachverhalt als offensichtlich unrichtig erweise oder wenn Indizien dafür vorhanden seien. Die Minderheit schlug daher vor, beim Status quo zu bleiben.

Die Mehrheit der Kommission - das Stimmenverhältnis betrug 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung - ist jedoch auf die Vorlage eingetreten, weil sie kohärent bleiben will. Denn der Gesetzgeber hat den doppelten Instanzenzug als Grundsatz gewollt, als er die Strafprozessordnung beschlossen hat. Nun [PAGE 69] liegt eine Kompromisslösung vor, die der Problematik Rechnung trägt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mit dieser Vorlage zusätzlich zu den beiden bestehenden Straf- und Beschwerdekammern am Bundesstrafgericht eine Berufungskammer geschaffen wird. Urteile der Strafkammer können damit zunächst mit Berufung und erst danach mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden. Somit werden auf Bundesstufe das gleiche Rechtsmittelsystem und der gleiche Rechtsschutz wie in den Kantonen geschaffen.

Im Namen der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dieser zuzustimmen.