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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-03-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-03-01

Wortprotokoll

Die Gesetzesvorlagen, die Sie hier beraten, gehen auf einen Auftrag von Ihnen aus dem Jahr 2015 zurück. Sie haben damals eine Gesetzesvorlage des Bundesrates zurückgewiesen und dem Bundesrat den Auftrag gegeben, die gesetzlichen Grundlagen für eine eigenständige Berufungskammer am Bundesstrafgericht zu schaffen.

Was ist der Inhalt dieser Vorlagen? Es geht darum, zusätzlich zu den beiden bestehenden Straf- und Beschwerdekammern am Bundesstrafgericht eine Berufungskammer zu schaffen. Das heisst, Urteile der Strafkammer können damit zunächst mit Berufung weitergezogen werden und erst danach mit Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses System schafft beim Bund das gleiche Rechtsmittelsystem und den gleichen Rechtsschutz, wie sie in den Kantonen bereits bestehen. Diese Lösung steht im Einklang mit dem Bundesgerichtsgesetz und der Strafprozessordnung. Das Parlament wählt die Mitglieder der Berufungskammer eigens in diese Kammer. Da mit nur etwa elf Berufungsverfahren pro Jahr zu rechnen ist, werden höchstens zwei ordentliche Richterinnen und Richter im Teilzeitpensum in der Berufungskammer tätig sein, und zusätzlich sollen etwa drei Mitglieder der Beschwerdekammer in der Berufungskammer aushelfen können, sofern sie nicht schon vorher mit dem gleichen Fall befasst waren.

Unter Berücksichtigung der stark schwankenden Arbeitslast und der drei Verfahrenssprachen können bis zu zehn nebenamtliche Richterinnen und Richter gewählt werden. Diese relativ grosse Zahl begründet sich nicht zuletzt damit, dass die Berufungskammer auch Revisionen beurteilen soll, die Mitglieder der Berufungskammer aber nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und -richter tätig sein können, in dem sie schon als Berufungsrichterinnen und -richter gewirkt haben. Als nebenamtliche Richterinnen und Richter sollen vorzugsweise kantonale Strafrichterinnen und -richter erster und zweiter Instanz gewählt werden. Die Berufungskammer wird demnach bis zu zwölf Mitglieder umfassen. Da kein neues Gericht, sondern bloss eine neue Kammer geschaffen wird, kann sie die bestehende Infrastruktur des Bundesstrafgerichtes mitbenutzen und die bestehenden Dienste in Anspruch nehmen.

Ich möchte noch auf ein Argument zu sprechen kommen, das die Minderheit erwähnt hat, nämlich die Bedenken betreffend die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit. Die Berufungsrichterinnen und -richter müssten nämlich mit ihrem Urteil die Qualität der Arbeit der ersten Instanz beurteilen, also ihre Kolleginnen und Kollegen, die im gleichen Gerichtsgebäude und unter der gleichen Gerichtsleitung tätig sind. Ich halte diese Befürchtung allerdings für unbegründet. Zum einen ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes schon heute Beschwerdeinstanz gegen bestimmte Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes. Dieser interne Rechtsmittelzug hat nicht zu Problemen oder Beanstandungen geführt. Zum andern befinden sich in mehreren Kantonen die erste und die zweite Instanz ebenfalls im gleichen Gebäude, ohne dass dies zu besonderen Schwierigkeiten geführt hätte.

Weiter müssten für alle Fälle nebenamtliche Richterinnen und Richter beigezogen werden. Man könnte deshalb befürchten, eine einheitliche Rechtsprechung könne sich nur langsam und mit Erschwernissen bilden. Aber auch hier haben die Erfahrungen in den Kantonen gezeigt, dass die Befürchtung unbegründet ist.

Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlagen einzutreten und die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.