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Eder Joachim · Ständerat · 2017-03-01

Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2017-03-01

Wortprotokoll

Von den insgesamt vier Differenzen beim Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) verbleibt einzig noch die Differenz bei Artikel 5 Buchstabe b. Sofern Sie am Beschluss unseres Rates vom 16. Juni 2016 festhalten, was Ihnen unsere Kommission einstimmig beantragt, muss konsequenterweise auch an Artikel 9 Buchstabe e festgehalten werden.

Ich komme zu Artikel 5, "Verbote". Bevor ich zu Buchstabe b komme, muss ich noch kurz auf Buchstabe a Bezug nehmen. Buchstabe a ist zwar unbestritten, aber es scheint mir der Logik halber notwendig. Die einzigen Produkte, die Buchstabe a zurzeit betrifft, sind die starken und sehr gefährlichen Laserpointer, deren Strahlung den gesundheitlichen Grenzwert für Augenschäden stark überschreitet. Somit können diese Produkte die Gesundheit, aber auch die Sicherheit gefährden. Solche Laserpointer können aktuell ohne Weiteres gewerblich oder privat aus dem Ausland importiert und anschliessend ohne Sicherheitsmassnahmen verwendet werden. Im Verbot mit eingeschlossen sind sämtliche produktespezifischen Zubehörteile wie beispielsweise Vorsatzlinsen oder Halterungen, die Laserstrahlen fokussieren, verstärken oder ausrichten. Zugelassen sind weiterhin ungefährliche, leistungsschwache Laserpointer, die als optische Zeigeinstrumente zum Beispiel bei unseren Referatspräsentationen zum Einsatz kommen.

Mit Buchstabe b, und hier bin ich nun bei der Differenz zum Nationalrat, wird dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, gewerbliche oder berufliche Produkteverwendungen zu verbieten, die trotz aller denkbaren Sicherheitsvorkehrungen die Gesundheit von Menschen erheblich gefährden. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Medizinprodukteverwendungen, deren Problematik nur in einem grösseren medizinischen Verwendungskontext beherrschbar ist, in den Kosmetik- oder Wellness-Bereich migrieren. Soweit die Problematik aber bereits mittels Einbezug medizinischer Fachpersonen oder mittels Sicherstellung der Sachkunde der Kosmetikerinnen beherrschbar ist, bietet Artikel 3 Absatz 2 eine genügende Handhabe, und ein Verbot nach Artikel 5 Buchstabe b ist nicht erforderlich. Medizinische Verwendungen werden durch diese Bestimmung nicht tangiert.

Unsere Kommission beantragt Ihnen ohne Gegenstimme, am Beschluss vom 16. Juni 2016 festzuhalten und dem mit 95 zu 94 Stimmen sehr knapp gefällten Streichungsentscheid des Nationalrates nicht zu folgen. Dies scheint uns umso mehr gerechtfertigt, als die Fassung des Bundesrates eine Kann-Formulierung beinhaltet. Der Bundesrat ist also nicht verpflichtet, aktiv zu werden. Er kann gewerbliche oder berufliche Produkteverwendungen mit erheblichem Gefährdungspotenzial aber verbieten, sofern "die Gesundheit des Menschen durch keine andere Massnahme hinreichend geschützt werden" kann.