Flach Beat · Nationalrat · 2017-03-01
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2017-03-01
Wortprotokoll
Wir räumen hoffentlich heute die letzte Differenz im Projekt der Revision des Handelsregisterrechts aus. Unser Rat hat in der Wintersession mit 100 zu 85 Stimmen beschlossen, die Umsatzschwelle, ab der sich eine Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen muss, von 100 000 auf 500 000 Franken zu erhöhen. Wir taten dies mit der Begründung der administrativen Entlastung der Unternehmen und in Parallele zu den Bestimmungen des Rechnungslegungsrechts, wo bekanntlich - es wurde ausgeführt - bis zur Schwelle von 500 000 Franken die vereinfachte Buchhaltung und Rechnungslegung zulässig ist.
Der Ständerat hat sich dieser Frage angenommen und kam zu einem anderen Schluss: Er lehnte die Erhöhung des Schwellenwertes einstimmig ab, schloss sich aber der übrigen Formulierung an, wonach die Angehörigen der freien Berufe und die Landwirte von der Regelung ausgenommen sind, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ihre Kommission hat gestern beraten und ist mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung mit Stichentscheid des Präsidenten dem Ständerat gefolgt.
Die Gründe für eine Anhebung des Schwellenwertes, ab dem eine Einzelfirma sich im Handelsregister eintragen lassen soll, wurden in der Kommission noch einmal erörtert. Es kam zur Sprache, dass eine inflations- oder kaufkraftbereinigte Mindesthöhe der Eintragungspflicht heute bei etwa 260 000 Franken liegen würde - also über den geltenden 100 000 Franken, jedoch auch weit unter den von der Minderheit geforderten 500 000 Franken. Eine knappe Mehrheit war der Meinung, dass wir nicht einfach eine Kaufkraft- oder Inflationsanpassung der Eintragungspflicht vornehmen können, ohne die Auswirkungen genauer zu kennen und auch andere Faktoren, die mit der Pflicht zur Publizität im Handelsregister verbunden sind, zu berücksichtigen und zu untersuchen. Dazu gehört auch die Tatsache, dass mit einer Erhöhung auf 500 000 Franken die Eintragung von Einzelfirmen im Handelsregister faktisch abgeschafft würde und damit auch die [PAGE 76] Möglichkeit der Konkursbetreibung gegenüber diesen Einzelfirmen, diesen Kleinunternehmen. Da wir bei einer Revision des Handelsregisterrechts in diesem Punkt keinerlei Vernehmlassung bei den Kantonen vorgenommen haben, sind die Folgen weder für die Kantone noch für die Wirtschaft wirklich bekannt.
Ob eine Erhöhung tatsächlich zu einem Bürokratieabbau führen würde, darf zumindest in Zweifel gezogen werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung mitteilt, dass für sie eben genau diese Schwellenhöhe von 100 000 Franken, ab der sich eine Firma eintragen lassen muss, notwendig und ein Hilfsmittel ist, um die Steuerpflichtigen überhaupt erfassen und kontrollieren zu können. Wenn das wegfällt und dieser Verweis auf die Eintragungspflicht dann eben nicht mehr vorhanden ist, ist wahrscheinlich der Aufwand, der vor allem von den Einzelunternehmen - nicht nur von der Verwaltung, das wäre ja zu vernachlässigen - betrieben wird, noch viel grösser, denn es müsste auf eine andere Art und Weise untersucht und nachgefragt werden, ob sie im letzten Jahr denn nicht den Schwellenwert von 100 000 Franken erreicht haben und damit mehrwertsteuerpflichtig werden. Ich vermute, die Bürokratie wäre für alle Teile hier viel grösser.
Nicht zuletzt auch die Konkursbetreibung ist natürlich ein wichtiger Punkt. Wir haben, wie gesagt, keine Vernehmlassung dazu gemacht, und wir befinden uns jetzt in dieser Diskussion tief im Schuld- und Konkursbetreibungsrecht. Wir sind aber eigentlich nur im Handelsregisterrecht unterwegs, und wir sollten, nachdem in der Kommission nur eine knappe Mehrheit zustande gekommen ist, nicht anfangen, ins Blaue zu schiessen. Wenn es tatsächlich notwendig und sinnvoll ist, diesen Schwellenwert anzuheben, dann sollte das in einem anderen Projekt erfolgen.
Die Stimmenverhältnisse habe ich erwähnt. Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.