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Vogler Karl · Nationalrat · 2017-03-01

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-03-01

Wortprotokoll

Vorab: Die CVP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und den Rückweisungsantrag deutlich ablehnen.

Bevor ich vertieft auf die Vorlage eingehe, erlauben Sie mir ein paar kurze Hinweise zur verfassungsmässigen Grundlage des Geldspielgesetzes, zu Artikel 106 der Bundesverfassung; dies nicht zuletzt darum, weil verschiedene Akteure und Einflüsterer nicht verstehen oder nicht verstehen wollen, dass das Geldspielgesetz nicht ein Feld des freien Marktes ist, sondern dass für Geldspiele in der Schweiz klare verfassungsmässige Vorgaben gelten, welche die Wirtschaftsfreiheit einschränken.

Werfen wir einen Blick zurück: Am 11. März 2012 stimmten 87,1 Prozent der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger für den neuen Artikel 106 der Bundesverfassung. Mit dieser überdeutlichen Zustimmung sagte die Bevölkerung im Grundsatz Ja zu Geldspielen. Das Ja beinhaltete aber klare Bedingungen und Einschränkungen der Regeln des freien Marktes. Die Verfassung sieht nämlich ein Konzessionssystem für die Spielbanken und ein Bewilligungssystem für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele vor und bestimmt, dass die Erträge beziehungsweise Gewinne aus Geldspielen dem Gemeinwohl dienen müssen, sprich der AHV, der IV und gemeinnützigen Zwecken. Nicht zuletzt sieht Artikel 106 vor, dass auch den Gefahren der Geldspiele Rechnung zu tragen ist, nämlich insbesondere der Spielsucht, der Problematik der Geldwäscherei, des Betrugs oder der Bestechung. Diese verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen gilt es bei der Umsetzung von Artikel 106 zu beachten. Wir stehen bei der Regulierung der Geldspiele also nicht einfach auf der grünen Wiese, im freien Markt, und können nicht legiferieren, wie es uns beliebt. Das geht bei den Diskussionen zu diesem Gesetz immer wieder vergessen beziehungsweise wird von verschiedenen Seiten bewusst auf die Seite geschoben.

Bereits die Überschrift dieser Vorlage - Geldspielgesetz - verrät es: Hier geht es nicht um harmlose Kinder- und [PAGE 89] Familienspiele, hier geht es um Geldspiele, um Spiele also, bei denen gegen geldwerten Einsatz ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.

Jedes Jahr werden mit Geldspielen in der Schweiz mehrere Hundert Millionen Franken umgesetzt, und die Branche bietet mehreren Tausend Menschen Arbeit. Im Jahr 2015, es wurde gesagt, flossen aus der Spielbankenabgabe 273 Millionen Franken in die AHV/IV und 47 Millionen Franken an die Kantone, während rund 560 Millionen Franken aus Lotterien und Wetten für Kultur, Soziales und Sport eingesetzt wurden - Gelder, die für unsere Sozialversicherungswerke, aber auch für unsere Kultur und für den Sport unverzichtbar sind. Trotzdem - das zeigt das Spannungsfeld, in welchem sich der Gesetzgeber bei dieser Vorlage befindet - darf nicht übersehen werden, dass Geldspiele mit Gefahren verbunden sind. Stichworte dazu, ich habe sie erwähnt, sind Spielsucht, Geldwäscherei und Bestechung. Artikel 106 der Bundesverfassung verpflichtet daher Bund und Kantone, einen angemessenen Schutz sicherzustellen. Es geht erstens um den Schutz der Spielenden vor exzessivem Geldspiel. Spielsüchtige Menschen können sich und ihrem privaten und sozialen Umfeld erhebliches Leid zufügen. Neu hält das Gesetz fest, dass die Kantone mit ihren Lotteriegesellschaften Präventions- und Schutzmassnahmen treffen müssen; Spielbanken und Lotteriegesellschaften müssen Personen vom Spielbetrieb ausschliessen, die als spielsüchtig gelten. Zweitens sind im Gesetzentwurf neue Bestimmungen gegen die Geldwäscherei vorgesehen. Neu werden, neben den Spielbanken, auch die Veranstalter der Grossspiele dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Drittens enthält der Gesetzentwurf Bestimmungen gegen Wettkampfmanipulationen.

Neben diesen Neuerungen beinhaltet die Vorlage grundlegende Änderungen auch in weiteren Bereichen. Ich greife zwei heraus, die besonders umstritten sind: Es sind das die Aufhebung des Verbots der Online-Glücksspiele und die damit verbundene Frage der Vergabe künftiger Online-Konzessionen sowie die Frage der Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten, besser bekannt unter dem Stichwort Netzsperren.

Zu den Online-Konzessionen: Online-Glücksspiele sind heute - ich habe es gesagt - in der Schweiz verboten. Trotzdem bieten verschiedenste Offshore-Gesellschaften solche Spiele aber unbeschränkt an, verbunden mit dem Abfluss von dreistelligen Millionenbeträgen aus der Schweiz in Offshore-Geldspielstandorte wie Malta oder Gibraltar, mit den bekannten Folgen: In der Schweiz werden weder Steuern noch Abgaben bezahlt, noch besteht für die Spielenden ein angemessener Schutz, noch kann etwa der Geldwäscherei ein wirksamer Riegel vorgeschoben werden.

Dass Online-Geldspiele einem Bedürfnis entsprechen, ist offensichtlich. Es ist daher richtig, das Verbot aufzuheben und gemäss Entwurf des Bundesrates den in der Schweiz konzessionierten Spielbanken die Möglichkeit einzuräumen, künftig eine solche Konzession zu erwerben. Dem unerwünschten Geldabfluss kann damit Einhalt geboten und gleichzeitig dem Sozialschutz der Spielenden Rechnung getragen werden. Artikel 106 der Bundesverfassung wird damit Genüge getan.

Diesen Ansprüchen genügt eine separate Ausschreibung von Online-Spielbankenkonzessionen nicht, denn es muss davon ausgegangen werden, dass genau die Anbieter, die seit Jahren illegal aus Offshore-Standorten in den Schweizer Markt eindringen, sich um solche Konzessionen bewerben werden. Diese hätten, weil sie sich illegal einen grossen Kundenstamm aufgebaut haben, gegenüber den Schweizer Spielbanken einen massiven Wettbewerbsvorteil. Kurzum: Nur eine terrestrische Unternehmung, sprich eine konzessionierte Spielbank, bietet Gewähr, dass die Vorgaben von Artikel 106 der Bundesverfassung eingehalten werden.

Entsprechend wird der Grossteil unserer Fraktion dem Antrag der Mehrheit folgen und den Antrag der Minderheit Guhl ablehnen.

Unterstützen wird die Mehrheit unserer Fraktion ebenfalls die Netzsperren. Ziel dieser Sperren ist es, das illegale Online-Geldspielangebot einzudämmen. Im Ständerat gab diese Bestimmung zu keinerlei Diskussionen Anlass. Die RK-NR sprach sich dann mehrheitlich, mit einer Stimme Differenz, gegen solche Sperren aus. Die Gegner der Sperren stellen deren Wirksamkeit infrage; sie befürchten ein Präjudiz für andere Bereiche und sehen, neben der Gefahr des Overblockings, die Freiheit der Internetzugangsprovider und der Internetnutzer eingeschränkt. Diese Bedenken teilt die klare Mehrheit unserer Fraktion ebenfalls nicht. Will man die Vorgaben von Artikel 106 der Bundesverfassung tatsächlich einhalten und umsetzen und will man vermeiden, dass die Anbieter von Online-Geldspielen weiterhin von Offshore-Standorten wie Malta oder Gibraltar aus operieren, gibt es dazu keine wirkungsvollere Alternative.

Erfahrungen in Frankreich, Italien, Belgien oder Dänemark zeigen, dass solche Sperren durchaus Wirkung zeigen, obwohl sie umgangen werden können. Damit schafft man auch kein Präjudiz, weil das illegale Geldspiel mit ganz erheblichen externen Kosten verbunden ist. Hier eine Grundsatzdiskussion über das Recht des freien Zugangs zum Internet zu führen ist völlig verfehlt.

Abschliessend eine ganz kurze Bemerkung zum Rückweisungsantrag der Minderheit II (Arslan): Dieser ist schon deshalb abzulehnen, weil die Rückweisung einzig Fragen aufgreift, die Gegenstand der Detailberatung sind.

Zusammengefasst ersuche ich Sie namens der CVP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.