Pardini Corrado · Nationalrat · 2017-03-08
Pardini Corrado · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-03-08
Wortprotokoll
Artikel 18a behandelt die Verletzung der Anmelde- und Aufzeichnungspflichten. Es soll neu mit einer Busse bis zu 1000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden, wer eine der folgenden Pflichten verletzt: die Pflicht zur Anmeldung neuer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterliegen, bei den kantonalen Steuerbehörden; die Pflicht zur Anmeldung eines Betriebs bei einem Unfallversicherer; die Aufzeichnungspflicht gemäss UVG. [PAGE 283]
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen, diesen Artikel zu streichen. Die Ausführungen der Mehrheit gehen in die Richtung, dass bei Verstössen bereits im Steuerrecht - so wurde in der Kommission argumentiert - Bussen möglich sind. Es sei eine Verdoppelung, es sei zudem eine Kriminalisierung sämtlicher Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die es vergessen, eine solche Anmeldung zu vollziehen. Zudem wurde gesagt, dass diese Anmeldepflicht grundsätzlich oft aus Nachlässigkeit verletzt wird, dass man hier kulant sein sollte und dass man die Arbeitgeber nicht mit zusätzlichen Bussen belasten sollte.
Eine Minderheit argumentiert, dass hier ein direkter Zusammenhang mit Artikel 136 der AHV-Verordnung zu sehen sei. Dort hat man in diesem Rat und auch im Ständerat den Artikel gestrichen, der eine sofortige Rubrizierung der neuen Arbeitnehmer verlangt hat. Neu kann man das einmal im Jahr vollziehen. Es gibt bei den Kontrollen oft die Situation, dass Kontrolleure Personen an den Arbeitsstätten antreffen, die noch nicht gemeldet sind. Dort sind dann die Kontrolleure zwischen Stuhl und Bank, weil sie nicht wissen, ob man das als Schwarzarbeit deklarieren soll oder ob die Arbeitgeber diese Personen einfach aus Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit nicht aufgeführt haben.
Das war das Spannungsfeld der Debatten in der Kommission. Im Namen der Kommission bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und Artikel 18a zu streichen.