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Schmid Martin · Ständerat · 2017-03-13

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2017-03-13

Wortprotokoll

Wir befinden uns in der Differenzbereinigung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bei zwei der ursprünglich noch verbleibenden drei Differenzen hat sich der Nationalrat der Haltung des Ständerates angeschlossen, unter anderem auch beim vereinfachten Abrechnungsverfahren.

Zurück bleibt die Differenz bei Artikel 18a. Es geht um zusätzliche, neue Sanktionen bei Verletzung der Anmelde- und Aufzeichnungspflichten. Mit Artikel 18a soll Verletzungen der bereits bestehenden Anmelde- und Aufzeichnungspflichten gemäss UVG vorgebeugt werden. Die vorgeschlagene Bestimmung verfolgt dasselbe Ziel wie der ursprüngliche Vorschlag gemäss Vernehmlassungsvorlage, nämlich dass die gängige Ausrede des ersten Arbeitstages eingedämmt werden soll.

Nach Diskussion stellt die Kommission Ihrem Rat den Antrag, sich bei dieser letzten Differenz dem Nationalrat anzuschliessen und somit das Geschäft zu verabschieden.

Materiell ist aus Sicht der Kommission darauf zu verweisen, dass die bessere Durchsetzung der Anmeldepflicht bei den Steuerbehörden in Bezug auf die Quellensteuer im Quellensteuergesetz zu regeln ist. Sofern Mängel in der Durchsetzung der einzelnen Sektoralgesetzgebungen bestehen, müssen die Problempunkte nach Auffassung der Kommission dort geregelt werden. Im Unterschied zu anderen Gesetzen enthält dieses Gesetz ja keine materiellen Rechtsnormen, sondern es ist ein Gesetz, das den Vollzug anderer Gesetze sichern soll. Liegen jedoch wirkliche Mängel vor, dann sind diese in den einzelnen Gesetzen, z. B. im Quellensteuergesetz und im UVG, zu beheben.

Die Kommission will nicht ein kompliziertes System schaffen mit verschiedenen getrennten Pflichten, getrennten Verfahren und getrennten Sanktionen. Wir schliessen uns deshalb in der Folge dem Nationalrat an, der befürchtet hat, dass die neuen Strafbestimmungen vor allem KMU und Unternehmen betreffen, die gar keinen Bezug zum Thema Schwarzarbeit haben und ihre dortigen Pflichten gewissenhaft erfüllen. Indem jede unterlassene Anmeldung ohne vorgängige Mahnung gebüsst werden könnte, besteht die Gefahr einer unverhältnismässigen Regulierung.

Zu dieser Schlussfolgerung kommt die Kommission auch dann, wenn beachtet wird, dass die Sanktion unabhängig davon, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit besteht, greift. Die Erfüllung des Tatbestandes würde in jedem Fall zu einer Busse führen, und zudem greift kein einfaches Ordnungsbussenverfahren, sondern es wäre ein formelles Verfahren einzuleiten.

In der Kommission haben wir auch noch die Meinung einer Minderheit diskutiert, die in der Kommission beantragt hat, es sei an der ursprünglichen Position des Ständerates festzuhalten. In Abwägung aller Vor- und Nachteile beantragt Ihnen die Kommission jetzt aber, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen. Es gibt keinen Minderheitsantrag aus der Kommission.

Ich bitte Sie also, dem Nationalrat zu folgen und diese Differenz zu bereinigen.