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Egloff Hans · Nationalrat · 2017-03-13

Egloff Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-13

Wortprotokoll

Der Vorstoss bezweckt, Missbräuche bei der Untervermietung wirksam zu verhindern. Zu diesem Zweck wird eine Anpassung des Gesetzes verlangt, welche klare Regeln zur Untermiete festlegt und bei Gesetzesverstössen Sanktionsmöglichkeiten vorsieht.

Der Vorstoss bezieht sich nicht auf Vermietungsplattformen wie Airbnb und verlangt diesbezüglich auch keine Regulierungen. Diese Vermietungsplattformen, eben zum Beispiel Airbnb, sind Thema eines runden Tisches, der vom Bundesamt für Wohnungswesen einberufen worden ist und bereits einmal getagt hat und dies wieder tun wird.

Dieser Vorstoss geht ein in der Praxis vermehrt auftauchendes Problem an: Das geltende Mietrecht schottet die Bestandesmieten vom Markt ab. In langjährigen Mietverhältnissen liegen die Mietzinse oftmals weit unter dem ortsüblichen Niveau vergleichbarer Wohnungen. Es ist für den Mieter daher lohnenswert, statt den Mietvertrag zu künden, die günstige Altbauwohnung zu einem höheren Mietpreis an einen oder mehrere Untermieter weiterzuvermieten. Der Mieter kommt so ohne eigene Leistung zu einem monatlichen Zusatzeinkommen. In der Praxis zeigen sich diverse Spielformen solcher gewinnbringenden Untervermietungen, etwa die konstante Untervermietung über mehrere Jahre ohne Rückkehrabsicht des Mieters oder die Untervermietung einzelner Zimmer zu überhöhten Preisen an mehrere Personen. Für beide Missbrauchsarten gibt es genügend Beispiele, es haben sich eigentliche Geschäftsmodelle entwickelt; die Medien haben auch schon darüber berichtet.

Der Vermieter wird über eine solche Untervermietung meist nicht informiert, oder es werden ihm die Untermietbedingungen vorenthalten. Vielfach erfährt der Vermieter erst aufgrund von Reaktionen durch Nachbarn von den Personenwechseln in der Mietwohnung, oder er sieht sein Mietobjekt auf einschlägigen Internetplattformen zur Miete ausgeschrieben. Das geltende Mietrecht sieht griffige Instrumente vor, um Missbräuche im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter zu bekämpfen. Mieterorganisationen propagieren diese im Kampf gegen Missbrauch und Wohnungsknappheit und für günstigen Wohnraum immer wieder. Mir leuchtet nicht ein, weshalb nicht auch im Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter ähnliche Schranken gelten sollen.

Mieter müssen zwar gemäss Gesetz die Zustimmung des Vermieters für die Untervermietung einholen. Geschieht dies nicht, so haben sie allerdings kaum mit Konsequenzen zu rechnen, denn vom Vermieter wird in der Praxis verlangt, dass er die Missbräuchlichkeit der Untermiete nachweisen muss. Wie soll der Vermieter beispielsweise beweisen, dass der Mieter keine Absicht hat, jemals wieder in die Mietwohnung zurückzukehren, oder wie soll er die Missbräuchlichkeit der Untermiete ahnden, wenn er die Bedingungen gar nicht kennt? Es ist daher zweckmässig und notwendig, dass das Gesetz klare, praxistaugliche Regeln zur Verhinderung von missbräuchlichen Untervermietungen enthält.[GZ]

Ich danke Ihnen für die Unterstützung meiner Initiative.