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Hösli Werner · Ständerat · 2017-03-15

Hösli Werner · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-15

Wortprotokoll

Die am 1. Dezember 2014 eingereichte Motion Regazzi verlangt eine Änderung von Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei in dem Sinne, dass die Kantone abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Tierschutzverordnung auch für Fliessgewässer das Angeln mit Widerhaken erlauben können. Gemäss den heutigen Gesetzesbestimmungen können die Kantone solche Ausnahmebestimmungen nur für Seen und Stauhaltungen erlassen.

Nationalrat Regazzi begründet seinen Vorstoss wie folgt:

1. Dass das Fischen mit Widerhaken in Seen und Stauhaltungen, nicht aber in Fliessgewässern zugelassen werden könne, sei eine ungerechtfertigte Diskriminierung.

2. Die Einschränkung in Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung berücksichtige die Besonderheiten der Kantone nicht, welche gerade in Umgebung, Art, Zahl und Morphologie der Gewässer sehr unterschiedlich seien.

3. Die traditionelle Fischerei in den oberen Tälern des Tessins, z. B. die "montura ticinese", also die Fischerei mit [PAGE 262] natürlichen, aber toten Fischködern, werde wegen dieses Widerhakenverbots in Fliessgewässern verschwinden.

Die Mehrheit des Nationalrates ist den Argumenten des Motionärs gefolgt und hat den Vorstoss an der Sitzung vom 12. September 2016 mit 98 zu 83 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.

Ihre UREK hat sich an der Sitzung vom 19. Januar 2017 mit dieser Motion und der damit zusammenhängenden Problematik befasst. Grundsätzlich haben wir einmal Kenntnis davon genommen, dass in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Tierschutzverordnung ein Verbot der Fischerei mit Widerhaken verankert ist, welches mit der vollständigen Kompetenzerteilung an die Kantone, wie sie der Motionär fordert, faktisch aufgehoben würde. Sodann haben wir uns über den praktischen und tierschützerischen Sinn der unterschiedlichen Beurteilung der Fischerei in Seen und in Stauhaltungen sowie der Fischerei in Fliessgewässern informieren lassen. In Seen und Stauanlagen wird viel gezielter auf grössere und grosse Fische geangelt, und es werden entsprechende Köder angesetzt. Die Gefahr, einen gefangenen Fisch wieder zurücksetzen zu müssen, ist somit geringer. Auch wird der Köder in solchen Gewässern in ganz anderen Tiefen gesetzt; ein Fisch, der angebissen hat, muss somit aus grosser Tiefe an Land gezogen werden. Je schneller das dann geschieht, desto grösser ist die Gefahr, dass der Fisch den Druckunterschied nicht oder nicht ohne Schaden zu nehmen übersteht. In diesen Fällen wird ihm dann die Schwimmblase aus dem Mund gedrückt, was automatisch zum Tod des Tieres führt.

Der Widerhaken hat deshalb in diesen Gewässern nebst den Nachteilen auch zwei wichtige Vorteile: Erstens wird ein verletzter Fisch sicherer gefangen und kann rascher von möglichen Leiden im vorerwähnten Sinne erlöst werden. Zweitens kann sich der Fisch bei Widerhaken viel weniger gut befreien, sodass dem Fischer mehr Zeit für den Drill bleibt. Der Drill ist die Zeit zwischen dem Beissen des Fisches und dem endgültigen Fang. Es besteht somit nicht die unbedingte Notwendigkeit, einen Fisch raschestmöglich an Land oder ins Boot zu ziehen, womit dem Fisch für den Druckausgleich mehr Zeit bleibt. Somit verringert sich die Gefahr der tödlichen Schwimmblasenverletzung, was das schwierige Lösen von Widerhaken und allenfalls damit verbundene Verletzungen relativiert.

Ebenso hat sich die Kommission davon überzeugen lassen, dass auch ohne Widerhaken der Tradition der "montura ticinese" gefrönt werden kann: Die toten Köder lösen sich unter Umständen eher vom glatten Haken, aber eine Verunmöglichung dieser Tradition wird mit dem Widerhakenverbot nicht herbeigeführt. Der Fisch in Fliessgewässern wird im Normalfall innert Sekunden und aus viel weniger Tiefe als in Seen und Stauanlagen gefangen und kann sich allenfalls vorher wieder befreien. Es ist nicht bestritten, dass ohne Widerhaken die Fangquote tendenziell tiefer liegt, doch das rechtfertigt gemäss Bundesrat und Verwaltung in keiner Weise, dass Fische, welche wieder zurückgesetzt werden müssen, beim Lösen von Widerhaken teils schwer und teils tödlich verletzt werden. Es ist auch vonseiten der Fischerei unbestritten, dass die Anforderungen und die Verletzungsgefahr des Fisches beim Lösen von Widerhaken steigen.

Zudem gilt es nicht zu vergessen, dass heute die Fischerei oft schon im oberen Primarschulalter erlaubt ist. Wenn also solche Jungfischerinnen und Jungfischer Tiere von einem Widerhaken lösen müssen, ist auch mit Sachkundenachweis eine Überforderung oftmals kaum zu umgehen, ohne dass dies mit schlechter Absicht zu tun hätte. Ein Fisch ist sehr glitschig. Je grösser die Hand ist, desto sicherer kann er fixiert und von der Angel befreit werden.

Ihre UREK - mit notabene dem Präsidenten des Schweizerischen Fischereiverbandes und einem praktizierenden Hobbyfischer in den eigenen Reihen - haben die Argumente des Tierwohls um einiges mehr überzeugt als die Beweggründe des Motionärs.

Wir beantragen Ihnen deshalb mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.