Markwalder Christa · Nationalrat · 2017-03-15
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2017-03-15
Wortprotokoll
Die Motion Janiak 16.3037, "Amtsgeheimnis und Behördenkooperation", verlangt eine Ergänzung von Artikel 320 des Strafgesetzbuches dahingehend, dass die Rechtfertigungsgründe beim Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung ausgedehnt werden. Insbesondere sollen Rechtfertigungsgründe auch Fälle erfassen, bei denen Geheimnisse aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses offenbart werden.
Die Motion beruht auf den Anregungen der Bachelorarbeit von Karin Blöchlinger, "Amtsgeheimnis und Behördenkooperation - Zum Spannungsfeld von Geheimnisschutz und Verwaltungstätigkeit", bei der es konkret um die Behördentätigkeit im Tierschutz ging und die im Schulthess-Verlag publiziert wurde. Karin Blöchlinger ist der Frage nachgegangen, [PAGE 444] welche Rolle das Amtsgeheimnis im Verkehr zwischen verschiedenen Behörden spielt. Gemäss ihrer Untersuchung sei es für viele Angestellte im öffentlich-rechtlichen Bereich heute oft nicht klar, welche Datenweitergabe an andere Behördenmitglieder oder Beamte ihnen erlaubt sei und wann sie womöglich ein Delikt begingen.
Artikel 320 StGB stellt die Verletzung des Amtsgeheimnisses unter Strafe. Er statuiert, dass, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses bleibt die Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar. In Absatz 2 wird als Rechtfertigungsgrund festgehalten, dass straflos bleibt, wer das Amtsgeheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. Es gibt jedoch in Spezialgesetzen wie dem Finmag, dem AHVG oder dem IVG sowie in der Amts- und Rechtshilfegesetzgebung von Bund und Kantonen präzise Regeln, unter welchen Umständen amtliche Geheimnisse an andere Behörden weitergegeben werden dürfen. Zudem statuiert Artikel 14 StGB als allgemeinen Rechtfertigungsgrund: "Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist." Die Bestimmung von Absatz 2 von Artikel 320 StGB möchte die Motion Janiak nun dahingehend ergänzen, dass auch überwiegende öffentliche Interessen als Rechtfertigungsgrund für eine straflose Offenbarung des Amtsgeheimnisses gelten sollen.
Zunächst gilt es, in Erinnerung zu rufen, wozu das Amtsgeheimnis dient: Es dient dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger - und nicht etwa des Amtsträgers oder der Amtsträgerin bzw. der öffentlich-rechtlichen Angestellten. Der Beamtenstatus ist in der Schweiz nämlich seit der Jahrtausendwende überwiegend abgeschafft. Dasselbe gilt auch für das Arzt- oder Anwaltsgeheimnis, das nicht den Arzt oder die Anwältin, sondern seine Patienten und ihre Klienten schützen will. Beim Amtsgeheimnis geht es um den Schutz von sensiblen Daten wie beispielsweise um Gesundheitsinformationen, Steuerinformationen, Angaben über Strafverfahren oder um die Höhe von Subventionen.
Mit der Erweiterung der Rechtfertigungsgründe um das öffentliche Interesse möchte die Motion Janiak nun das Behördenmitglied oder die Amtsträgerin selber entscheiden lassen, wann ein Weiterleiten solcher sensiblen Informationen innerhalb der Verwaltung erfolgen soll, anstatt die schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde einzuholen. Dabei geht es wohlverstanden um den Informationsaustausch innerhalb der Verwaltung und nicht um eine Information der Öffentlichkeit.
Eine separate Vorlage zu den legalen Voraussetzungen des sogenannten Whistleblowings ist noch hängig, nachdem das Parlament den präsentierten bundesrätlichen Entwurf als zu kompliziert und als zu unübersichtlich zurückgewiesen hat.
Doch nun zurück zur Motion Janiak: Die Motion wurde am 25. Mai letzten Jahres eingereicht, vom Bundesrat mit guten Argumenten zur Ablehnung empfohlen und vom Ständerat dennoch bereits am 13. Juni 2016 mit 30 zu 9 Stimmen angenommen. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat die Motion an ihrer Sitzung vom 3. November letzten Jahres ausführlich beraten und empfiehlt mit einer deutlichen Mehrheit von 16 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, sie abzulehnen.
Zunächst wurde dem Anliegen, dass die Behördenkooperation dank einem sozusagen ungefilterten Informationsaustausch innerhalb von Verwaltungseinheiten effektiver gestaltet werden könnte, eine gewisse Sympathie entgegengebracht. Doch die Einsicht, dass die Erweiterung der Rechtfertigungsgründe aufgrund des öffentlichen Interesses den Informanten oder die Informantin selbst darüber entscheiden lasse, was denn im öffentlichen Interesse liege, hat die grosse Kommissionsmehrheit in ihrer Überzeugung bestärkt, diese Motion abzulehnen. Denn was wirklich im öffentlichen Interesse liegt, kann nicht einfach individuell oder subjektiv geleitet bestimmt werden. Schliesslich funktioniert beispielsweise auch unser Parlament mit seinem Zweikammersystem nach einem symbolischen Vieraugenprinzip, indem keine Kammer einfach die Weisheit für sich pachten kann, sondern in beiden Räten jeweils gründlich begründet werden muss, weshalb dieser oder jener Entscheid besser für unser Land und unsere Bevölkerung ist. Innerhalb der Verwaltung soll die Weitergabe von vertraulichen Informationen an andere Behörden deshalb auch unter dem Vieraugenprinzip erfolgen, nämlich mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Person, wie dies der heutige Artikel 320 StGB statuiert.
In der Diskussion über diese Motion in unserer Kommission wurde denn auch festgehalten, dass wir alle, die Politik betreiben, wüssten, dass die Frage, welches öffentliches Interesse wann überwiegt, von unseren individuellen politischen Präferenzen abhänge. Nicht Mitarbeitende der Verwaltung sollten diese Entscheide im Alleingang treffen, sondern primär wir als von der Bevölkerung gewählte und legitimierte Parlamentarierinnen und Parlamentarier.
Zusammenfassend empfehle ich Ihnen deshalb im Namen der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates, die Motion Janiak aus folgenden Gründen abzulehnen:
1. Das Amtsgeheimnis schützt die Bürgerinnen und Bürger vor der Weitergabe sensibler Informationen innerhalb der Verwaltung, was für einen liberalen Rechtsstaat und für eine offene Gesellschaft richtig und wichtig ist.
2. Behördenmitgliedern und im öffentlichen Anstellungsverhältnis Tätigen ist zuzumuten, sich das Wissen anzueignen, unter welchen gesetzlichen Bedingungen sie Informationen innerhalb der Verwaltung weitergeben dürfen.
3. Wir wollen schliesslich nicht, dass öffentlich-rechtlich Angestellte im Alleingang entscheiden können, welche Informationsweitergabe im sogenannt überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Es ist ihnen durchaus zuzumuten, eine schriftliche Einwilligung der oder des Vorgesetzten einzuholen, wie dies heute in Artikel 320 Absatz 2 des StGB als Rechtfertigungsgrund vorgesehen ist.
Deshalb empfehle ich Ihnen, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen, die diese Motion mit einer deutlichen Mehrheit, nämlich mit 16 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, abgelehnt hat.