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preparatory:AB 2136

Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-13

Wortprotokoll

Die Minderheit will hier eine Umkehrung des Vertraulichkeitsgrundsatzes: Alles soll öffentlich sein, was der Bundesrat nicht als vertraulich erklärt hat. Bei allem Verständnis dafür, dass das Öffentlichkeitsprinzip mehr und mehr in der Verwaltung Einzug hält, was auch richtig ist, hält die Kommissionsmehrheit dafür, dass die Lösung, wie sie der Bundesrat vorschlägt, die bessere ist. Warum?

Vorweg wird in Artikel 61 gesagt, dass hier Daten vertraulich zu behandeln sind, an denen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht. Dieses Interesse muss überdies berechtigt sein. Also sind nicht alle Daten diesem Vertraulichkeitsgrundsatz unterstellt; sie sind es nur dann, wenn die Voraussetzungen von Artikel 61 Absatz 1 erfüllt sind. In dieser Situation kann der Bundesrat gemäss Absatz 2 bestimmen, dass er Öffentlichkeit anordnet, wohlverstanden, wenn es sich eben um geschützte Daten handelt. Das scheint uns sachgerecht zu sein.

Nun kommt ein weiteres Element dazu: Das Heilmittelgesetz soll ja, wo immer möglich, eurokompatibel ausgestaltet sein. Das ist eine der Zielsetzungen dieses neuen Gesetzes. Die Regelung gemäss Artikel 61 entspricht der heute geltenden Regelung im EU/EWR-Raum. Deshalb möchten wir hier keine Sonderregelung für die Schweiz verankern, zumal es auch nicht richtig wäre, im Rahmen des HMG einer vielleicht generelleren Einführung des Öffentlichkeitsprinzips vorzugreifen.

Soll eine Änderung in diesem Bereich herbeigeführt werden - das ist eine wichtige Frage -, wird das im Rahmen eines Gesetzes geschehen müssen, das die Frage der Öffentlichkeit explizit regelt. Wir dürfen also nicht jetzt im Heilmittelbereich vorgreifen und eine Lösung gesetzlich verankern, die nicht eurokompatibel ist. Dies sind die Überlegungen der Kommissionsmehrheit.

Frau Sommaruga, es gibt auch Daten, die personenbezogen sein können; da sind Sie ja auch der Meinung, dass diese aus Gründen des Datenschutzes nicht einfach öffentlich sein sollen.

Mit anderen Worten: Wenn man Ihrer Lösung zustimmt, werden eben auch personenbezogene Daten diesem Öffentlichkeitsgrundsatz unterstellt. Nach der Fassung des Bundesrates ist auch hier eine sachgerechte Lösung möglich, die eben nicht das Öffentlichkeitsprinzip voranstellt, sondern sagt, dass grundsätzlich Vertraulichkeit gilt, dass aber dort, wo keine berechtigten schutzwürdigen Interessen betroffen sind, die Ausnahme zum Zuge kommen kann.

Zusammengefasst: Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.

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