Bieri Peter · Ständerat · 2002-03-18
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-18
Wortprotokoll
Ich möchte kurz auf den ersten Punkt der Motion Hess Hans zu sprechen kommen. Es geht um den Verzicht des Pächters auf das Vorkaufsrecht, wobei jetzt auch Herr Hess wiederum gesagt hat, dass es nicht generell um den Verzicht geht, sondern eher um das Verfahren.
Ich habe mich beruflich mit Fragen des bäuerlichen Bodenrechtes zu befassen. In diesem Tätigkeitsgebiet habe ich auch schon solche Fälle durchexerziert, in denen das Vorkaufsrecht des Pächters gemäss den Artikeln 47 und 48 BGBB zum Zuge kam. Dabei gibt es Fälle, in denen der bisherige Eigentümer von sich aus bereit ist, dem Pächter das Gewerbe oder ein Grundstück zu vernünftigen Konditionen - meistens zum gesetzlichen Höchstpreis - zum Eigentum zu überlassen. Die schwierigeren Fälle sind diejenigen, in denen der Eigentümer alles versucht, um das Verkaufsobjekt nicht dem Pächter zu überlassen. Diese Fälle landen dann meistens vor dem Richter.
Vorerst gilt es einmal festzustellen, dass das Vorkaufsrecht des Pächters die in Artikel 1 des BGBB festgelegte Zielsetzung der Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes umsetzen will. Dort heisst es, dass das Gesetz die Stellung des Selbstbewirtschafters und eben auch explizit diejenige des Pächters beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken stärken will. Dort ist auch festgehalten, dass das Gesetz spezielle Privilegien für den Pächter im Vergleich zum Zivilgesetz vorsieht.
Die Motion Hess Hans betrifft nur Artikel 48, wo zwingend vorgeschrieben ist, dass der Pächter nicht vor Eintritt des Vorkaufsfalles auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht verzichten kann. Dem Kommentar zum bäuerlichen Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 entnehme ich, dass die Räte bei der Behandlung des bäuerlichen Bodenrechtes diese Sondernorm ganz bewusst zum Schutz des Pächters geschaffen haben. Wichtig schien dem Gesetzgeber, dass der Pächter nicht bereits bei Abschluss des Pachtvertrages dahin gebracht werden kann, auf sein Vorkaufsrecht zu verzichten. Wäre dies die Absicht, so würde das Vorkaufsrecht des Pächters unterlaufen, indem sich - an sich verständlicherweise - jeder Verpächter dieser Auflage entziehen würde.
Bleibt nun die Frage, wann der Pächter sein Vorkaufsrecht im konkreten Verkaufsfall an einen Dritten geltend machen muss. Wenn ich die Motion Hess Hans richtig verstanden habe, dann geht es ihm um diese Fälle. Hier stelle ich in der Praxis auch fest, dass in einem Fall, in dem die Sache gerichtlich gelöst werden muss, durch die Verfahren erheblicher Aufwand entsteht, indem zum Beispiel eine zweite Handänderung notwendig wird, wenn der Pächter sein Vorkaufsrecht durchsetzen kann.
Wie ich dem Kommentar zum bäuerlichen Bodenrecht entnehme, wurde damals in den Räten die Möglichkeit explizit ausgeschlossen, dass der Pächter auf das Vorkaufsrecht verzichten kann, wenn er den wesentlichen Vertragsinhalt kennt. Damit wurde klar auf den Eintritt des Vorkaufsrechtes abgestellt. Dies erschwert zwar das Prozedere, hat jedoch den Vorteil, dass der Pächter erstens die Fakten eins zu eins kennt und zweitens das Vorkaufsrecht nicht mehr gegenüber dem bisherigen Besitzer, sondern gegenüber dem neuen Besitzer geltend machen muss.
[PAGE 194] Meine Schlussfolgerungen daraus:
1. Das Vorkaufsrecht des Pächters hat sich meiner Meinung nach bewährt. Es stärkt die Absicht der Förderung des bäuerlichen Grundbesitzes.
2. Der vorzeitige Verzicht auf das Vorkaufsrecht beinhaltet die Gefahr, dass dieses unterlaufen wird.
3. Wenn am bisherigen System etwas geändert werden sollte, dann nur die Möglichkeit, dass der Pächter seinen vor dem Abschluss des Kaufvertrages an einen Dritten geäusserten Verzicht widerrufen kann, wenn nachträglich die Verkaufsbedingungen geändert worden sind. Dies setzt jedoch voraus, dass der Pächter Einblick in den Kaufvertrag erhält, damit er dann entsprechend reagieren kann. Ich bin davon ausgegangen, dass Kollega Hess an sich bereit wäre, die Motion als Postulat überweisen zu lassen; nun hält er aber an der Motion fest. Ich meine, wenn die Motion auch in diesem Sinne verstanden wird, wie ich das nun interpretiert oder zu interpretieren versucht habe, dann kann ich dem zustimmen. Aber ich möchte wirklich nicht, dass hier das Vorkaufsrecht des Pächters in irgendeinem Falle aufgeweicht wird. Ich möchte nicht, dass damit die Gefahr besteht, dass dieses unterlaufen wird.