Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-18

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-18

Wortprotokoll

Ich möchte mit einer Antwort zur Aussage von Herrn Escher beginnen, es sei kaum zu glauben, dass der Unterschied zwischen Ferienwohnungen und Nichtferienwohnungen so gross sei. Ich möchte daran erinnern, dass die Vorlage zur Änderung der Lex Friedrich in der Volksabstimmung vor allem wegen den vorgesehenen Lockerungen für den Erwerb von Ferienwohnungen abgelehnt wurde. Deshalb wurde mit der Gesetzesänderung von 1997 nur der Erwerb von betrieblich genutzten Grundstücken von [PAGE 191] der Bewilligungspflicht befreit. Das ist also nicht eine Glaubensfrage, sondern man hat im Nachgang zur negativen Volksabstimmung von 1995 dieser Tatsache Rechnung getragen.

Wenn man mit dieser Vorlage trotzdem eine Gesetzesänderung im Bereich der Ferienwohnungen in Betracht zieht, ist es eine geringe Korrektur, mit der jetzt nicht das ganze Bewilligungs- und Kontingentierungssystem infrage gestellt wird.

Es ist auch so, dass sich gemäss unserer Beurteilung diese Gesetzesänderung heute nur im Kanton Wallis auswirken wird, weil der Kanton Wallis der einzige Kanton ist, der sein jährliches Kontingent voll ausschöpft. Deswegen sind auch die Änderungen, wie sie vorgeschlagen werden, aus Sicht des Bundesrates vertretbar - auch weil sich die sektoriellen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz nicht auf die Ferienwohnungen beziehen und mithin den Anteil von ausländischen Ferienwohnungsbesitzern nicht vergrössern.

Aus diesen Gründen stimmt auch der Bundesrat dieser Vorlage zu.

Zum Rückweisungsantrag Spoerry: Ich möchte den Hinweis wiederholen, den schon Herr Epiney gemacht hat. Die Auswirkungen auf die Schweizer Verkäufer sind auch in dem Sinne positiv, als letztlich mehr Kontingente zur Verfügung stehen. Das ist aus meiner Sicht die Auswirkung, die letztlich auch für die schweizerischen Verkäuferinnen und Verkäufer positiv ist.