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Leuthard Doris · Bundesrat · 2017-05-03

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2017-05-03

Wortprotokoll

Wir sind bei dieser Vorlage ja an sich sehr konservativ, ängstlich und forschungskritisch unterwegs. Sie wollen nämlich eigentlich gar nichts verändern, obwohl Ihnen - das hat Herr Wasserfallen richtig gesagt - die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogramms 59 und die Experten in diesem Bereich, von den Ethikern bis zu den Wissenschaftern im Gesundheitsbereich, etwas anderes empfehlen.

Okay, jetzt führen wir die Koexistenz nicht ein, weil Sie weiterhin den konservativen Weg des Bewahrens beschreiten wollen. Das kann man tun, aber Sie wissen, dass die Mehrheit der Welt auf einem anderen Weg ist. Sie werden das in ein paar Jahren nicht mehr trennen können. Die Biotechnologie wird weiterhin viele Erfolge haben, weil wir wegen des Klimawandels, wegen Pflanzen, die resistent werden, und wegen der vielen Menschen auf diesem Planeten, die noch nicht genügend Nahrungsmittel haben, hier Forschungsresultate brauchen.

Was wir jetzt bei Artikel 6 Absatz 2 Litera c vorschlagen, ist genau auch eine Empfehlung aus dem NFP, eine Empfehlung der Wissenschaft und eine Abbildung der Realität. Frau Nationalrätin Graf, vor fünfzehn Jahren gab es auch noch kein Smartphone, kein i-Phone, das Sie jetzt rege benutzen. In fünfzehn Jahren bewegt sich in der Technik und der Wissenschaft halt etwas. Entsprechend ist es richtig, dass das auch politisch immer wieder abgebildet wird.

Wir empfehlen Ihnen deshalb wie der Ständerat und wie die Minderheit Gmür-Schönenberger Ihrer WBK, diese Litera c aufzuheben.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist dagegen, dass die sogenannten Markergene, welche Resistenzen gegen die in der Human- und Veterinärmedizin verwendeten Antibiotika verleihen, in der Forschung verwendet werden können. Es geht nur um den Forschungsbereich. Es geht hier nicht darum, dass das Verbot für Produkte aufgehoben werden soll; für Produkte gilt weiterhin ein absolutes Verbot. Artikel 6 Absatz 2 Litera c bedeutet wirklich nur die Aufhebung des Verwendungsverbots im Bereich der Forschung. Aktuell können Forscher ohne diese Marker nur schwer auskommen, da alternative Methoden zwar bestehen, aber extrem teuer und [PAGE 633] komplex sind. Entsprechend schwächt das natürlich die Forschung. Es wird weitere Technologien geben, mit welchen die Verwendung von Markern umgangen werden kann. Ob das dann gescheiter ist, wird sich weisen, aber das würden Sie fördern, wenn Sie hier der Mehrheit Ihrer WBK folgen würden.

Ich möchte Sie ausserdem daran erinnern, dass Freisetzungsversuche äusserst strengen Sicherheitsmassnahmen unterworfen sind. Sie finden wohl kein Land auf diesem Planeten, das härtere Bedingungen aufweist als die Schweiz. Die verfügten Biosicherheitsmassnahmen haben zum Ziel, jegliche Verbreitung von genetischem Material in die Umwelt zu verhindern. Das gilt ja dann auch für Forschungszwecke. Unter diesen Bedingungen ist der Bundesrat wie die Forschungswelt klar der Ansicht, dass die Risiken einer Verbreitung von Markergenen im Vergleich zum Gewinn für die Forschung vernachlässigbar sind.

Es besteht mit der Streichung - das haben Frau Nationalrätin Munz und Frau Nationalrätin Graf falsch gesagt - auch kein Dissens gegenüber der bundesrätlichen Strategie Antibiotikaresistenzen meines Kollegen Berset. Das Vorgehen ist absolut in Ordnung, es gibt keine Inkohärenz: Die Verwendung solcher Gene für Produkte zu kommerziellen Zwecken ist und bleibt verboten.

Ich bitte Sie daher klar, dem Ständerat zu folgen, diese Differenz auszuräumen und entsprechend hier der Minderheit Gmür-Schönenberger zu folgen.

Beim Umweltmonitoring in Artikel 24a geht es darum, dass wir eine bessere Datengrundlage wollen, weil eben gerade so viel Unsicherheit, auch Desinformation verbreitet wird und zum Teil Falsches zu diesem ganzen komplexen Bereich gesagt wird. Sonst wird man in diesem Saal wahrscheinlich noch in fünfzehn Jahren behaupten, das sei alles des Teufels, schädige die Umwelt und weiss ich was alles. Deshalb ist es für uns wichtig, dass wir hier im gesamten Umgang mit GVO, auch bei diesen geschlossenen Systemen mit der Forschung, bei den Freisetzungsversuchen und beim Inverkehrbringen, eine bessere und wissenschaftlich erhärtete Erkenntnisgrundlage haben, damit Sie es dann irgendwann glauben. Sie wissen es alle: Wir importieren grosse Mengen an Weizen und Soja als Nahrungs- oder Futtermittel aus Nord- und Südamerika, und Sie wissen alle, dass das GVO-Anbauländer sind; das stellen das Bafu und alle fest, und das muss auch jeder Nahrungsmittelproduzent Ihnen gegenüber zugeben. Selbstverständlich sind dieser Weizen und diese Sojabohnen GVO-verunreinigt, und schon eine kleine Milligramm-Menge reicht ja für die Kontaminierung.

Deswegen ist das Umweltmonitoring eine wichtige Massnahme, die eben trotz dem Anbauverbot benötigt wird. Wir wollen hier Fakten und letztlich nicht irgendwelche Verschleierungen und Täuschungen der Konsumenten, die leider daraus resultieren. Das Monitoring von GVO in der Umwelt ist wichtig, um allfällige Auswirkungen eines unbeabsichtigten Vorkommens von GVO oder transgenem Erbmaterial zu erkennen. Wir verankern hier die allgemeine Pflicht, auch in Einklang mit dem Verursacherprinzip. Das Umweltmonitoring liefert Daten, die für den vorsorglichen und massvollen Schutz der Umwelt von grosser Bedeutung sind. Es ist keine eigentlich neue Regelung, sondern die explizite und sichere gesetzliche Grundlage für das Umweltmonitoring, das schon Artikel 51 der Freisetzungsverordnung vorsieht. Es werden damit auch keine zusätzlichen Kosten und keine administrativen Erschwernisse verursacht.

Noch zu den Verwaltungsmassnahmen in Artikel 35a: Hier bitte ich Sie auch, der Mehrheit der WBK-NR und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen und auch diese Differenz zu beheben. Auch hier denken wir, dass es richtig ist, in diesem Artikel neu explizit aufzuführen, welche konkreten Massnahmen im Schadenfall, bei einem Missbrauchsfall oder eben bei Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesetzes zu ergreifen sind. Die Massnahmen sind je nach Schwere der Zuwiderhandlung abgestuft. Sie dienen der Transparenz und der Rechtssicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger und unseres ganzen Rechtssystems. Die Vorschrift ist auch hier unabhängig vom GVO-Anbau wichtig. Sie gilt auch im Rahmen der Forschung, bei Freisetzungsversuchen oder im Labor, wenn dort Fehler passieren. Sie vereinfachen es damit auch der Verwaltung, nichtzugelassenes GVO-Saatgut einzuziehen und zu vernichten. Zusätzlich können wir damit auch administrative Verfahren vereinfachen. Damit entstehen auch wieder keine Kosten und keine administrativen Erschwernisse.

Deshalb auch hier: Folgen Sie der Mehrheit Ihrer Kommission, und bereinigen Sie die Differenz zum Ständerat.