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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-05-03

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-05-03

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Feller hat es erwähnt: Diese Motion geht auf einen Straffall im Kanton Waadt zurück, der einen internationalen Bezug hat. Ich wiederhole es noch einmal ganz kurz. Dem französischen Staatsangehörigen Herrn Laurent Ségalat ist ein Tötungsdelikt vorgeworfen worden. Während des Strafverfahrens ist er nach Frankreich zurückgekehrt. Er hat die Schweiz verlassen, bevor ihn die Waadtländer Justiz rechtskräftig zu einer [PAGE 666] langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hat. Dass der Verurteilte die Strafe bisher nicht verbüsst hat, liegt daran, dass die Möglichkeiten gemäss den bestehenden Rechtsgrundlagen nicht ausgeschöpft worden sind. Ich werde das gerne noch etwas ausführen, weil es in der Tat so ist.

Die Motion verfolgt ein Ziel, das auch dem Bundesrat am Herzen liegt: Der Staat muss straffällige Personen zur Rechenschaft ziehen. Das ist ein Grundsatz. Wenn Straftäter in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, dann dürfen sie sich dem Strafvollzug nicht entziehen. Das ist das Grundanliegen der schweizerischen, entspricht aber auch der europäischen Strafrechtspolitik.

Den Strafverfolgungsbehörden stehen verschiedene internationale Abkommen zur Verfügung. Sie haben alle das gleiche Ziel: Eine Straftat darf nicht unbestraft bleiben, selbst wenn die straffällige Person den Tatortstaat - also den Staat, wo die Person die Tat begangen hat - verlassen hat. Es gibt zwei Instrumente des Europarates, die es erlauben, die Freiheitsstrafe, die im Tatortstaat verhängt worden ist, im Herkunftsstaat des Täters zu vollstrecken. Dazu müssen aber zwei wichtige Kriterien erfüllt sein: Das Strafurteil muss rechtskräftig und vollstreckbar sein. Zudem muss die verurteilte Person aus dem Urteilsstaat geflohen sein, mit dem Ziel, den Strafvollzug abzuwenden.

Diese Elemente waren im Fall von Herrn Ségalat nicht alle gegeben, als der Kanton Waadt von den französischen Justizbehörden eine Zusammenarbeit verlangte. Deshalb lehnte Frankreich die Übernahme der Strafvollstreckung dann auch ab. Auch eine Auslieferung von Herrn Ségalat an die Schweiz war nicht möglich. Das Auslieferungsübereinkommen des Europarates enthält nämlich einen wichtigen Grundsatz: Liefert ein Staat eine straffällige Person nicht aus, so muss er auf Ersuchen des Tatortstaates ein Strafverfahren gegen diese Person einleiten. Eine Auslieferung kann zum Beispiel abgelehnt werden, wenn die straffällige Person - wie jetzt im Fall von Herrn Ségalat - ein Staatsangehöriger des Staates ist, in den er sich abgesetzt hat. Herr Ségalat ist eben französischer Staatsangehöriger.

In dieser Konstellation kann der Tatortstaat, eben die Schweiz, verlangen, dass der andere Staat an seiner Stelle die Strafverfolgung übernimmt - nicht die Strafvollstreckung, sondern die Strafverfolgung. Das geschieht, indem das Strafverfahren an den ausländischen Staat abgetreten wird. Im Falle von Herrn Ségalat wäre das konkret Frankreich. Da muss ich Sie einfach darauf aufmerksam machen, dass dies der Kanton Waadt bis jetzt nicht verlangt hat. Der Kanton Waadt könnte, wenn er das wollte, verlangen, dass Frankreich an seiner Stelle die Strafverfolgung übernimmt. Aber das entscheidet der Kanton Waadt und nicht der Bund. Der Kanton Waadt müsste dann das Strafverfahren an den ausländischen Staat, also an Frankreich, abtreten.

Fazit: Wie ich Ihnen dargelegt habe, sind es in diesem Fall nicht die fehlenden Rechtsgrundlagen, die dazu geführt haben, dass dieser Herr Ségalat seine Strafe noch nicht verbüssen musste. Es bestehen multilaterale Abkommen, die Lösungswege aufzeigen. Dazu gehört eben neben den Instrumenten des Europarates auch das Schengener Durchführungsübereinkommen. Das Rechtshilfegesetz enthält ebenfalls Regeln für die Zusammenarbeit bei Strafverfahren, wenn sie einen internationalen Bezug aufweisen. Die Landesgrenze soll also in solchen Fällen kein Hindernis für die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sein.

Diese Überlegungen haben den Bundesrat zur Überzeugung gebracht, dass kein Anlass besteht - Sie haben ja diesen Vorstoss aufgrund eines konkreten Falles eingereicht -, dass man die rechtlichen Rahmenbedingungen ändert. Ich bin mir bewusst, dass dieser Fall in der Westschweiz sehr hohe Wellen geschlagen hat. Aber der Nichtvollzug der Strafe liegt eben nicht an den fehlenden Rechtsgrundlagen, sondern die Waadtländer Behörden haben bis jetzt noch nicht alle bestehenden Rechtsinstrumente angewendet. Ich wiederhole es nochmals: Es ist in ihrer Zuständigkeit, es ist auch in ihrer Kompetenz, es entscheidet der Kanton Waadt, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht. Wir sind der Meinung, die Rechtsinstrumente sind nicht ausgeschöpft worden, und deshalb muss man nicht neue Instrumente schaffen, sondern allenfalls die bestehenden ausschöpfen.