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preparatory:AB 215261

Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-05-29

Wortprotokoll

Ziff. 1 Art. 15d [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Guhl [GZ]

Abs. 3 [GZ]

... Nennspannung von über 36 Kilovolt betrieben werden ...

Schriftliche Begründung[GZ]

Die sieben Ebenen des Stromnetzes sind eindeutig definiert (siehe BBl 2016 3872). 36 Kilovolt gehört zur Netzebene 5, Spannungen grösser als 36 Kilovolt (und kleiner als 220 Kilovolt) sind der Netzebene 3 zuzuordnen. In den erwähnten Artikeln der Vorlage ist diese Definition nicht korrekt wiedergegeben. Zum Beispiel erfasst Artikel 26a Absatz 1 des Elektrizitätsgesetzes gemäss Vorlage Anlagen mit einer Spannung von 36 Kilovolt und höher, also die Netzebenen 1 bis 5. In der Botschaft betrifft dieser Absatz jedoch die Netzebenen 1 bis 3. Die Formulierung von Artikel 26a Absatz 1 des Elektrizitätsgesetzes ist so zu ändern, dass der Wille gemäss Botschaft darin abgebildet wird und folglich Anlagen mit einer Spannung von 36 Kilovolt nicht unter den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen. Das Gleiche gilt sinngemäss für die anderen Artikel, in denen die Netzgrenze bei 36 Kilovolt in dieser Vorlage nicht gemäss Definition der Netzebenen erwähnt ist.

[VS]

Ch. 1 art. 15d [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Guhl [GZ]

Al. 3 [GZ]

... exploitées à une tension nominale supérieure à 36 kilovolts ...

[VS]

Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 1 Artikel 26a Absätze 1 und 3 sowie für Ziffer 2 Artikel 9d Absatz 1.

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