Abate Fabio · Ständerat · 2017-05-29
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-05-29
Wortprotokoll
Am 12. Dezember 2014 hat Herr Nationalrat Schilliger die Motion "Verursacherprinzip auch bei den Inkassokosten. Konkretisierung von Artikel 106 OR" eingereicht. Mit diesem Vorstoss soll der Bundesrat beauftragt werden, Artikel 106 des Schweizerischen Obligationenrechtes zu konkretisieren. Dieser Artikel soll klarstellen, dass sämtliche Inkassokosten von derjenigen Partei zu tragen sind, die diese Kosten verursacht.
Der Motionär hat in seiner Begründung die erheblichen Beträge, die die Gläubiger jährlich wegen Forderungsausfällen verlieren, hervorgehoben; das rechtfertige eine Anpassung des OR. Schuldner, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, verursachen den Gläubigern einen erheblichen administrativen Aufwand, der vor allem Arbeitsaufwand ist. Es geht um Schäden, die gemäss dem geltenden Artikel 106 OR vom Gläubiger im Einzelfall nachzuweisen sind.
Basierend auf einer Studie des Schweizerischen Instituts für Klein- und Mittelunternehmen der Universität St. Gallen hebt der Motionär zwei Hindernisse hervor. Zuerst einmal ist es nicht möglich, im Voraus den gesamten Betriebsaufwand für [PAGE 333] Personal, Büros usw. konkret auf einen einzelnen Fall herunterzubrechen. Zudem entstehen immer Diskussionen, ob die eigene Rechtsverfolgung effektiv ein Schadensposten sei. So müsste man explizit in Artikel 106 OR die Ersatzfähigkeit aussergerichtlicher Inkassomassnahmen als materiell-rechtlichen Anspruch festhalten und die Kriterien für die Bestimmung der Höhe, die letztlich durch den Richter im Einzelfall festzulegen ist, vorgeben.
Der Bundesrat hat die Ablehnung der Motion beantragt. Der Nationalrat hat sie während der letzten Herbstsession angenommen.
Ihre Kommission ist ohne Gegenstimme der Meinung des Bundesrates. Das Anliegen der Motion ist verständlich. Aber eine allgemeine Regelung ist keine Lösung. Ich erinnere daran, dass gemäss Artikel 106 OR der Schuldner zum Ersatz des Schadens des Gläubigers verpflichtet ist. Es ist jedoch umstritten, inwieweit der Aufwand des Gläubigers unter dem Schadensbegriff des Obligationenrechts subsumiert werden darf. Bisher gibt es keine Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu dieser Frage. Bei den Bestimmungen zum Schuldnerverzug handelt es sich jedoch um dispositives Recht. Die Vertragsparteien können also ohne Weiteres abweichende Regelungen vereinbaren, in denen beispielsweise Pauschalen vorgesehen werden.
Dann hat die Kommission, wie von der Frau Bundesrätin bereits erwähnt worden ist, vom Bericht des Bundesrates "Rahmenbedingungen der Praktiken von Inkassounternehmen", verfasst in Erfüllung des Postulates Comte 12.3641 vom 15. Juni 2012, Kenntnis genommen. Ich zitiere ein paar Sätze aus diesem Bericht: "Das Postulat Comte regte an zu prüfen, ob verboten werden könne, die Verwaltungsgebühren von Inkassounternehmen auf die Schuldnerinnen und Schuldner zu überwälzen. Es erscheint im vorliegenden Kontext jedoch nicht angebracht, von den bestehenden und allgemein anerkannten Grundsätzen des Obligationenrechts abzuweichen und eine Sonderregelung zu schaffen, die entweder eine kategorische Nichtersetzbarkeit der betreffenden Aufwendungen oder deren pauschale Überwälzung auf den Schuldner vorschreibt. Die sich stellenden offenen Fragen sind reine Rechtsfragen, und die praktischen Fälle unterscheiden sich unter Umständen wesentlich voneinander. Nicht nur sind die Gerichte deshalb besser geeignet zu beurteilen, ob der Beizug einer professionellen Vertretung im Einzelfall geboten ist, es erscheint auch schwierig, die betreffende Frage auf Gesetzesstufe generell-abstrakt verbindlich zu regeln."
Deswegen bitte ich Sie, der Kommission zu folgen und die Motion abzulehnen.