Nussbaumer Eric · Nationalrat · 2017-05-30
Nussbaumer Eric · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-05-30
Wortprotokoll
Ich beginne bei den Fragen, die nicht so kompliziert sind, also beim Antrag der Minderheit Grunder zu Artikel 8a. Diese will eine gesetzliche Bestimmung für die Ein- und Ausspeisepunkte von neuen Anlagen aufnehmen. Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt diesen Antrag ab, da es sich um eine typische Regelung der Verordnung handelt und die Anschlusspflicht der Netzbetreiber bereits geregelt ist.
In Artikel 9a geht es um den Szenariorahmen als Grundlage für die Netzplanung. Die Minderheit Imark will den Szenariorahmen ganz aus dem Gesetz streichen. Damit würde aber der Kern dieses Gesetzes nicht geregelt, nämlich dass aufgrund langfristiger Annahmen die richtige Netzentwicklung angegangen wird. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 9 Stimmen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
In Artikel 9d Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 22 Absatz 2bis strebt die Minderheit Imark bei den Mehrjahresplänen eine textliche Vereinfachung an und will die Frist streichen. Die Mehrheit Ihrer Kommission empfiehlt Ihnen auch hier, die Frist für die Prüfung beizubehalten, und zwar mit einem Verhältnis von 16 zu 9 Stimmen.
In Artikel 15 Absatz 3bis beantragt die Minderheit Genecand im Zusammenhang mit den anrechenbaren Netzkosten, dass die intelligenten Messsysteme nicht berücksichtigt werden, dass sie also bei den Netzkosten nicht angerechnet werden können. Die Mehrheit möchte dem Bundesrat die Kompetenz geben, die Zuordnung zu den Betriebs- und Kapitalkosten im Umfang zu begrenzen, sie möchte aber nicht einen Ausschluss, wie das die Minderheit Genecand beantragt.
Wir empfehlen Ihnen im Namen der Kommission, alle Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Damit komme ich zu diesem vieldiskutierten und umstrittenen Minderheiten-Mehrheiten-Konzept, welches in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und im Zusammenhang mit Artikel 6 Absätze 1, 1bis und 5 formuliert wurde. Es ist hier vielleicht wichtig, dass wir uns nochmals vor Augen führen, wie diese ganze Diskussion zustande gekommen ist. Sie hat nicht sehr viel mit der Energiestrategie zu tun, sondern geht auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 20. Juli letzten Jahres zurück. Sie mögen sich erinnern: Am 20. Juli 2016 war die Energiestrategie schon sehr weit entwickelt. Der Bundesgerichtsentscheid hat neue Tatsachen geschaffen, und diese neuen Tatsachen hat die Ständeratskommission am 27. Oktober 2016 aufgenommen und damit auf diesen Bundesgerichtsentscheid reagiert. Ich glaube, nach den rhetorischen Schlägen unserer Bundespräsidentin muss ich sagen: Es ist schon nicht ganz richtig, wenn Sie jetzt sagen, unsere Kommission sei auch auf diesen Entscheid des Ständerates hereingefallen. Schauen Sie: Der Ständerat wollte in Artikel 33b tatsächlich eine Rückwirkungsklausel einführen und die Besserstellung der fehlbaren Unternehmen quasi ins Gesetz schreiben. Ihre Kommission hat entschieden, dass diese Rückwirkungsklausel in Artikel 33b nicht weiterverfolgt werden soll. Wenn schon, hat der Ständerat sehr unsorgfältig legiferiert. Auch ihn konnte man anscheinend nicht auf die staatspolitisch verantwortungsvolle Linie bringen, dass Rückwirkungsklauseln in einem Gesetz nichts zu suchen haben.
Wir haben uns sehr intensiv mit diesen Fragen auseinandergesetzt, und ich glaube nicht, dass unser Entscheid ein Schnellschuss war; wir haben zuerst den Bericht, welchen das BFE der UREK-SR im Zusammenhang mit diesem Antrag geliefert hat, studiert. Da gab es einen Verwaltungsbericht, und wir haben vom BFE zusätzliche Berichte zum Antrag, der dann in unserer Kommission diskutiert wurde, bekommen. Wichtig ist, dass Sie die Eckpunkte aus diesen Berichten kennen. Der Energietarif in der Grundversorgung macht in der Schweiz etwa 2 Milliarden Franken aus. Wenn Sie das BFE fragen, was eine Regulierung bezüglich dieses Energietarifs zur Folge hätte, wird schriftlich festgehalten: Wir können es nicht sagen, wir haben keine Datengrundlagen, wir können Ihnen in dieser Frage nicht weiterhelfen. Ich kann Ihnen das Zitat vorlesen, wenn Sie das wollen. Damit fällt natürlich die Kritik, die Kommission hätte nicht sauber gearbeitet, auf die Verwaltung zurück. Wenn wir Berichte bekommen, die sagen: "Wir können es nicht sagen", dann kann die Kommission auch nur mit Schätzungen arbeiten. Nehmen Sie die Schätzung von 2 Milliarden Franken Energietarif in der Grundversorgung: Wenn es 10 Prozent Veränderung gibt, reden wir von 200 Millionen Franken. Lassen Sie das so stehen. Ich persönlich glaube nicht, dass es zu diesen Tariferhöhungen kommt. Aber das sind die Grössenordnungen, über die wir diskutieren. Die Kommission muss mit Berichten arbeiten, in denen das BFE uns mitteilt: Wir können keine Angaben machen, weil uns die Datengrundlage fehlt.
Darum ist es aber auch wichtig, dass Sie erkennen, wie die Beschaffungs- und Produktionskosten im Energietarif der Grundversorgung bereits heute abgebildet sind und was in [PAGE 768] diesem Land bereits Recht ist. Ich zitiere Ihnen aus Artikel 4 der Stromverordnung: "Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers."
Ihre Kommission hat eine Verordnungsbasis aufgenommen. Man kann sagen, dass wir das auf die gesetzliche Stufe gehoben haben, was heute in der Verordnung geregelt ist. Bereits heute können Verteilnetzbetreiber ihre Gestehungskosten aus der effizienten Produktion an feste Endkunden verrechnen, und sie machen das auch. Wir haben einzig eine Antwort auf die ständerätliche Intention, die Durchschnittspreismethode abzuschaffen, gegeben. Die Antwort unserer Kommission ist: Wenn diese Durchschnittspreismethode abgeschafft wird, dann möchten wir gerne, dass die Gestehungskosten von erneuerbaren Energien - und ich teile die Ansicht einzelner Ratsmitglieder, dass es nicht zwingend zu Mehrkosten kommt - übernommen werden müssen.
Der Ständerat will also die Tarife in der Grundversorgung der festen Endkunden neu regeln, weil aufgrund des Bundesgerichtsentscheides und aufgrund der aktuellen Marktpreissituation die von der Regulierungsbehörde Elcom geschaffene Durchschnittspreismethode nicht mehr angewendet werden kann. Die weitere Anwendung der Durchschnittspreismethode verunmöglicht es den Verteilnetzbetreibern, die Kosten der Eigenproduktion und der langfristigen Bezugsverträge vollständig den Endkunden zuzuordnen. Das ist die Herausforderung.
Die Mehrheit hat sich diesen Überlegungen des Ständerates angeschlossen, aber wesentliche Korrekturen vorgenommen: Die Verrechnung der Gestehungskosten soll nur bei Kraftwerken möglich sein, die keine gesetzliche Unterstützung oder Fördermassnahme geniessen. Im Sinne der langfristigen Ausrichtung der neuen Energiepolitik sollen nur Kraftwerke und Bezugsverträge für Strom aus inländischen Kraftwerken berücksichtigt werden dürfen, die erneuerbare Energien produzieren.
Wenn Sie das in Vergleich setzen zur Variante der Minderheiten Imark und Genecand, die auch Kollege Wasserfallen unterstützt, dann sehen Sie, dass diese Minderheiten keine Veränderungen am geltenden Recht vornehmen würden. Wenn Sie den Minderheiten folgen, dann führt das dazu, dass die europäischen Preise des Strommarktes die Kraftwerke in der Schweiz mit aller Härte treffen, weil diese auch zukünftig je nach Beschaffungsportfolio nicht einmal die Gestehungskosten, also nicht einmal ihre eigenen Fertigungskosten, decken können.
Die Asymmetrie in unserer Strommarktordnung wird durch die Weiterführung der unveränderten Durchschnittspreismethode bei diesen Marktpreisen weiter verschärft. Die Kommission hat sich denn auch sorgfältig mit den drei Möglichkeiten - geltendes Recht, Variante Ständerat oder Variante Mehrheit - befasst und mit dem Antrag der Mehrheit eine Differenz zum Ständerat geschaffen. Wie Sie gehört haben, will der Bundesrat diese Fragestellungen nicht in diesem neuen Bundesgesetz regeln. Der Einzelantrag Wasserfallen will nun die mehrheitliche Regelung in eine zweite Vorlage abspalten und gegebenenfalls in der UREK wieder beraten. Namens der Mehrheit kann ich dazu nicht abschliessend Stellung nehmen. Ich kann Sie höchstens darauf hinweisen, dass auch die Mehrheit keine definitive Gesetzesänderung beantragt, sondern es heute nur darum geht, ob wir in der Fragestellung der Abschaffung der Durchschnittspreismethode eine Differenz zum Ständerat schaffen. Auch kann ich Sie darauf hinweisen, dass der Ständerat jederzeit eine Abspaltung in eine zweite Vorlage vornehmen kann, solange noch eine Differenz zu unserem Rat besteht. Ebenso weise ich namens der Mehrheit darauf hin, dass die Minderheit Genecand auch von Kollege Wasserfallen unterstützt wird, er also gar keine Änderung des geltenden Rechts anstrebt.
Wenn es nun darum geht zu entscheiden, wer bei einer Differenz die weiteren Abklärungen vorzunehmen hat, so empfiehlt Ihnen Ihre Kommission, die Abklärungen direkt dem Ständerat zuzuweisen und keine Rückweisung an Ihre Kommission vorzunehmen.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen.