Flach Beat · Nationalrat · 2017-05-30
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2017-05-30
Wortprotokoll
In meiner Motion geht es um Lärmschutz, ums Bauen und um eine Harmonisierung der Praxis und der Regelungen bei der Messweise von Lärm in Bezug auf die Raumplanung.
Ich lege zuerst meine Interessenbindung offen: Ich bin seit zehn Jahren Jurist beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein, der unter anderem die SIA-Norm 181 herausgibt, auf welche die Lärmschutzverordnung teilweise verweist. Diese Norm regelt aber die Messweise, auf die ich hier eingehe und auf welcher der Bundesrat leider noch beharrt, nicht.
Mit der deutlichen Annahme des revidierten Raumplanungsgesetzes am 3. März 2013 hat das Schweizervolk der Zielsetzung zugestimmt, der Zersiedlung der Landschaft einen Damm zu setzen und die Siedlungsentwicklung nach innen anzustreben. Raumplanerisch und städtebaulich erstrebenswert sind zweifellos auch gemischte Zonen, die sowohl Wohnen wie auch Arbeiten zulassen. Diese beleben die Siedlungen, schaffen Urbanität, sind Orte der kurzen Wege. Bei den Arbeitsflächen geht es vor allem um die Schaffung von Räumen für das Kleingewerbe, die Gastronomie, Dienstleistungsbetriebe usw. Die Erhaltung oder Schaffung von Wohnraum innerhalb der gewachsenen Agglomerationen, in der Nähe der Zentren, ist auch aus sozialen Gründen wichtig - ein Stichwort dazu ist bezahlbarer Wohnraum in städtischer Wohnlage.
Daneben hat die Siedlungsentwicklung nach innen an bestehenden Standorten aber auch zur Folge, dass an lärmbelasteten Strassen und/oder bei der Transformation von Industriebrachen zu Wohn- oder gemischten Zonen Zielkonflikte entstehen, dies insbesondere dann, wenn an lärmbelasteten Orten Wohnnutzungen zugelassen werden sollen. Das Umweltschutzgesetz verlangt zu Recht Massnahmen zum Schutz der Menschen vor Lärm am Arbeitsplatz und in ihren vier Wänden, insbesondere in Wohnungen und besonders in dauerhaft bewohnten Räumen.
Artikel 22 des Umweltschutzgesetzes verlangt, dass Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen, wenn eine Baubewilligung erteilt werden soll. In Artikel 39 der Lärmschutzverordnung wird festgehalten, dass diese Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume gemessen werden. Aus gestalterischen Gründen, aus Gründen der Kosten und der Wirtschaftlichkeit, aber viel mehr noch aufgrund der Topografie, der bereits bestehenden Siedlungsstruktur und natürlich aufgrund bauhygienischer Vorschriften, die dem Abstand und der Ausrichtung von Wohnhäusern enge Grenzen setzen, ergeben sich vermehrt Zielkonflikte mit dem Lärmschutz und mit dieser starren Messweise, wie sie in der Lärmschutzverordnung fixiert wurde.
Seit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung in den Achtzigerjahren hat sich auf der einen Seite die raumplanerische Problematik der Zersiedlung und des Bodenverbrauchs verschärft und auf der anderen Seite die Bauweise technologisch enorm weiterentwickelt. [PAGE 794] Aus diesem Grund haben sich in der Praxis zwei Wege entwickelt.
Zum einen erteilen die Baubewilligungsbehörden zunehmend Ausnahmebewilligungen für den Bau an lärmbelasteten Standorten. Gemäss Artikel 31 Absatz 2 der Lärmschutzverordnung ist das möglich. Sie verlangen dabei teilweise, dass die Fenster auf lärmexponierten Seiten fest verschraubt werden. Das führt zu starren, geschlossenen Fassaden, quasi zu Mauern. Zu solchen Strassenbildern führt diese städtebauliche Entwicklung hin.
Zum andern hat rund die Hälfte der Kantone die sogenannte Lüftungsfensterpraxis entwickelt. Mit dieser Praxis ist es möglich, bei einem Raum ein oder mehrere sogenannte Lüftungsfenster zu definieren, die z. B. der Lärmemissionsquelle abgewandt sind, und dort die Messung vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat diese Praxis in einem Urteil vom 16. April 2015 geschützt. Es sei nicht erforderlich, dass eine lärmgeschützte Lüftung über sämtliche Fenster möglich sei, dienten doch die Fenster in erster Linie der Beleuchtung. Müsste der Immissionsgrenzwert bei allen Fenstern eingehalten werden, wären weit grössere Abstände zur Strasse oder zur Lärmquelle erforderlich. Dies sei mit dem Gebot der Verdichtung und der Siedlungsentwicklung nach innen nicht vereinbar.
Dieser Rechtsprechung wurde nun in einem anderen Fall vom Bundesgericht widersprochen. Das Bundesgericht führte aus, dass die Gesetzgebung - also die Lärmschutzverordnung - diese Praxis nicht zulasse. Das Bundesgericht hielt aber auch fest, dass der Siedlungsdruck seit Inkraftsetzung der Verordnung zugenommen hat. Auch der Rat für Raumordnung und die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung haben ihre Überlegungen zu dieser Herausforderung in einem gemeinsamen Positionspapier festgehalten und regen die Überprüfung der geltenden Vorschriften an.
Natürlich ist es im Interesse einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung und des Gesundheitsschutzes, darauf hinzuwirken, dass Lärm gar nicht erst entsteht. Lärm ist primär an seiner Quelle zu bekämpfen. Es findet jedoch eine Beschleunigung der Transformation der raumplanerischen Nutzung statt. Das ist auch gut so, um die raumplanerische Entwicklung nach innen zu lenken. Die starre und veraltete Messweise behindert aber auch die energetische Erneuerung des Gebäudeparks Schweiz - ebenfalls ein Ziel, dem die Schweizer Bevölkerung am vorletzten Wochenende zugestimmt hat.
Ich bitte Sie, die von fast der Hälfte der Kantone klaglos und wirksam entwickelte Lüftungsfensterpraxis ins Gesetz oder in die Verordnung aufzunehmen, und danke Ihnen für die Zustimmung zu meiner Motion.