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AB 21591

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-04-15

Wortprotokoll

Mit Stichentscheid der damaligen Präsidentin - es war noch Rosmarie Dormann - hat die Kommission entschieden, auf diesen Zusatz zu verzichten. In der Bundesverfassung, das wurde richtig gesagt, steht in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a: "Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise."

Wenn es schon in der Bundesverfassung steht, warum wollen wir es dann nicht in das Gesetz schreiben? Wir haben das mit einer knappen Mehrheit abgelehnt, weil in der Botschaft zur Einführung des BVG zwar 60 Prozent erwähnt waren. Aber man sah dann, dass es folgendes Problem gibt: Wenn Artikel 1 Absatz 2 tel quel so formuliert ist, ist er nicht justiziabel. Ein Leistungserbringer könnte seine Leistung mit der Begründung anfechten, dass sie diesem Artikel nicht gerecht werde, dass die Leistung diesen Artikel nicht erfülle. Es sind formal-rechtliche Argumente, nicht inhaltliche, die uns zu diesem Entscheid gebracht haben.

Es ist ganz klar, dass das Ziel einer angemessenen Leistung erfüllt ist und es wirklich vorhanden ist. Der Bundesrat wollte damals bei der Beratung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge in Artikel 15 Absatz 2 eine Aufnahme der Möglichkeit, dass bei aussergewöhnlichen wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen das Leistungsziel herabgesetzt werden kann. Aber der Nationalrat hat dieses Begehren kurzerhand gestrichen. Er wollte die "angemessene Weise" nicht von wirtschaftlicher Knappheit abhängig machen.

Es ist also klar: "Angemessen" muss es sein. Wir wissen aber auch, dass 60 Prozent in vielen Fällen nicht genügen. Es braucht dazu noch Ergänzungsleistungen, Kinderrenten, Alimente und jetzt - das ist gerade die Absicht der Kommission - eine Stärkung der zweiten Säule durch Verbreiterung der Lohnbasis. Hier wollen wir etwas tun, um dieses Ziel zu erfüllen. Diese rechtlichen Aspekte haben uns aber dazu geführt, auf eine Aufnahme, wie es die Minderheit Rechsteiner-Basel gewünscht hat, zu verzichten.