Lexipedia

Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · 2002-04-15

Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-04-15

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen die gesetzliche Verankerung des Zwecks der beruflichen Vorsorge im BVG. Ich halte mich im Wortlaut ganz an den Text der Bundesverfassung: Bezweckt wird die "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise". Damit ist gesagt, welches Ziel das ganze Gesetz verfolgen soll. Die Frage ist nämlich alles andere als banal oder nebensächlich. Es geht beim BVG nämlich nicht um ein gesetzliches Zwangssparen zum Zweck der Förderung des Umsatzes von Privatversicherungsgesellschaften, und es geht auch nicht, wie kürzlich in der "Neuen Zürcher Zeitung" zu lesen war, um 60 Prozent des früheren Lohnes. Im Mittelpunkt steht vielmehr das Bestreben, allen unselbstständig Erwerbstätigen im Alter die Möglichkeit zu geben, das gewohnte Konsumniveau ohne fremde Hilfe und ohne Fürsorgeleistungen weiterführen zu können. Es geht also um die Deckung eines bestimmten Lebensbedarfs, und dieser orientiert sich an der Lebenshaltung in der aktiven Erwerbszeit.

Eine solche Definition fehlt heute im Gesetz. Sie ist aber für die Interpretation dessen, was die AHV und das BVG konkret leisten sollen, entscheidend. Sie ist auch für die Beantwortung der Fragen entscheidend, wie weit die Kapitalisierung der Renten gehen soll und wie weit die steuerliche Förderung der zweiten Säule gehen soll, und der Frage, wo schliesslich dann eben der Missbrauch beginnt. Die jüngsten von den Medien aufgegriffenen Fälle deuten darauf hin, dass nicht alles, was in die Stiftungen fliesst, einem ehrlichen Zweck in der beruflichen Vorsorge dient. Wir müssen vermuten, dass nicht alle Beiträge im Sinn und Geist das decken, was in der Bundesverfassung verankert ist.

Die Bundesverfassung setzt aber klare Leitplanken. Wir wollen nicht, dass die Beiträge an die zweite Säule höher sind als die empfangenen AHV-Löhne. Solche Praktiken wären missbräuchlich, denn sie verletzten den Zweck der beruflichen Vorsorge, wie er in der Bundesverfassung definiert ist. Die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung bedeutet in der Regel für die mittleren und oberen Einkommen, dass 60 Prozent des früheren Lohnes tatsächlich auch genügen sollten und in Form von Rechtsansprüchen eine Sicherung verdienen. Bei den Leuten mit kleinen Einkommen aber genügen die 60 Prozent häufig eben nicht. Wenn sie nämlich im Erwerbsleben von 2000 Franken Monatslohn leben, dann sind 60 Prozent oder 1200 Franken ganz einfach zu wenig, um den gewohnten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten. Der Bundesrat hat dieses Problem des zu tiefen Sicherungsgrades schon seit langem erkannt. Der Dreisäulenbericht hält fest: "In der Nähe des angemessenen Existenzbedarfs ist nicht die Ersatzquote, sondern das absolute Niveau der Renten massgebend. In diesem Bereich dürfen die Renten nicht wesentlich tiefer liegen als das Einkommen, ohne dass deutliche Einnahmelücken entstehen. Aus diesem Grund muss bei tieferen Einkommen von einer Ersatzquote von 80 Prozent ausgegangen werden." Dies ist eine aktuelle Interpretation des Verfassungsziels durch den Bundesrat.

Armut ist in der Schweiz trotz bestehender sozialstaatlicher Sicherung eine Realität. Die Armutsstudie von Professor Leu aus dem Jahr 1997 kommt zum Schluss, dass 5 bis 15 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer als arm gelten. Der Bericht identifiziert klare Problemgruppen: wirtschaftlich Schwache, Betagte, allein lebende Frauen, allein lebende Männer und vor allem Alleinerziehende mit geknickter Erwerbsbiographie. Im Besonderen führen heute gerade flexible Arbeitsverhältnisse zur sozialen Not. Denn Personen mit mehreren Stellen, mit Teilzeitbeschäftigungen oder mit Temporärstellen und kleinen Verdiensten sind in der zweiten Säule häufig nicht oder ungenügend versichert. Seit der Studie von Willy Schweizer über die Lage der Rentner wissen wir, dass es ganz besonders die Frauen sind, die von der heutigen Rentenformel benachteiligt werden. Deshalb ist es geboten, den Zweck der beruflichen Vorsorge auch im Gesetz festzuhalten.

Es ist höchste Zeit, dass wir uns endlich auf die ursprünglichen Werte, auf den Sinn und Geist der Bundesverfassung besinnen. Denn nicht alles, was im BVG steht, ist im Sinne der Bundesverfassung, und nicht alles, was im Sinne der Bundesverfassung nötig wäre, wird heute von der zweiten Säule wirklich geleistet.

Deshalb bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.