Maurer Ueli · Bundesrat · 2017-06-06
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-06-06
Wortprotokoll
Diese Änderung, die Sie jetzt beschliessen, hat die Verwaltung in die nationalrätliche Kommission eingebracht. In der ursprünglichen Fassung haben wir diesen Buchstaben unterteilt: Wir haben in Ziffer 1 die juristische Definition des Konzerns festgelegt und haben dann, um dem OECD-Standard, der damals sehr schwammig war, auch gerecht zu werden, Ziffer 2 angefügt, die auch natürliche Personen als Kopf eines Konzerns eingeschlossen hätte. Inzwischen hat die OECD ihre Arbeiten präzisiert und hat sich ebenfalls auf die juristische Person als Konzern fokussiert. Das entspricht im Wesentlichen unserer eigenen Gesetzgebung. Damit ist es nicht notwendig, diese Erweiterung des Konzernbegriffs im Gesetz festzuschreiben. Das war der Grund, weswegen wir Ihnen beantragt haben, wieder darauf zu verzichten, die Erweiterung also zu streichen und bei der engen Definition des Konzerns zu bleiben, die auch jener der OECD entspricht.
Damit haben wir in diesem Gesetz auch hier keinen Swiss Finish, sondern übernehmen eigentlich, was die OECD vorgibt. Das gibt auch wesentliche Vereinfachungen im Vollzug. Denn der Begriff Konzern ist dann klar definiert und entspricht unserem schweizerischen Recht. Die Ausweitung, die wir Ihnen ursprünglich vorgeschlagen haben, wäre auch für den Vollzug ausserordentlich schwierig gewesen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Lösung bewegen wir uns in bekannten Gefilden, im Rahmen unserer eigenen Gesetzgebung und schränken das entsprechend ein. Es ist also eine Streichung, die wir Ihnen aufgrund der Fortschritte in der OECD beantragt haben. Für diese Vereinfachung hat sich auch die Schweiz eingesetzt. Nachdem die Bestimmung anfangs eher etwas schwammig war, haben wir jetzt wieder eine klare Definition.
Ich bitte Sie also, auch in dieser Frage Ihrer Kommission zu folgen. Es entspricht der Meinung des Bundesrates.