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Maurer Ueli · Bundesrat · 2017-06-06

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-06-06

Wortprotokoll

In Artikel 22 Absatz 1 haben wir eigentlich eine pragmatische Ergänzung des Texts des Bundesrates vor uns, die die Aufgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch präzisiert. Es bestehen hier materiell keine Differenzen zum Bundesrat. Wir haben das Gleiche gemeint, es aber vielleicht nicht so pragmatisch und präzise umschrieben. Die Kommission des Nationalrates hat das nachgeholt.

Hier bitte ich Sie ebenfalls, Ihrer Kommission zuzustimmen.

Mit der Streichung von Absatz 3 Buchstabe c - hier geht es um die Einvernahme - können wir leben. Wenn man so weit ist, wenn alle Auskünfte eingeholt, Fristen angesetzt, Geschäftsbücher eingesehen wurden und es dann immer noch nicht funktioniert, dann muss die Steuerverwaltung das Geschäft eine Stufe weiter geben. Die Einvernahme muss nicht in der Kompetenz der Steuerverwaltung liegen, sondern kann dann allenfalls bei den Strafverfolgungsbehörden erfolgen oder wo auch immer, wenn man sich hier noch nicht einig ist. Wir können also ebenfalls damit leben, wenn Sie Buchstabe c streichen. Das entspricht dann wohl eher der Praxis.

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