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Merlini Giovanni · Nationalrat · 2017-06-06

Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-06-06

Wortprotokoll

Am 19. August 2016 beschloss Ihre Kommission mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Am 14. November 2016 hat sich die Schwesterkommission des Ständerates diesem Beschluss mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht angeschlossen, sodass sich unsere Kommission am 4. April dieses Jahres nochmals damit zu befassen hatte. Dabei hat die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, an ihrem Beschluss nicht festzuhalten. [PAGE 918]

Es geht um die Einführung des Straftatbestandes der Schändung gemäss Artikel 191 des Strafgesetzbuches in den Katalog von Artikel 64 Absatz 1bis StGB, wo die Straftaten aufgelistet sind, die zu einer lebenslänglichen Verwahrung führen, wenn die drei Erfordernisse der Literae a, b und c desselben Absatzes kumulativ erfüllt sind.

Eine Minderheit ist der Ansicht, dass dies einen wichtigen Schritt in Richtung eines wirksameren Schutzes der Gesellschaft und der Achtung der Opfer darstellen würde. Damit würde der Gesetzgeber neben den anderen bereits aufgezählten Verbrechen auch die Schändung als eine per se besonders schwere Straftat qualifizieren. Es entfiele somit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Tätern, welche eine sexuelle Nötigung, und von Tätern, welche eine Schändung verübt haben.

Die Mehrheit weist darauf hin, dass bei der Frage der lebenslänglichen Verwahrung nicht nur die Schwere der Straftat massgebend ist, sondern auch die Intensität der Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit des Opfers sowie eine hohe Wahrscheinlichkeit der Wiederholung eines im Katalog enthaltenen Verbrechens und die dauernde Unmöglichkeit der Therapierbarkeit des Täters. Daraus folgt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtes mit der Aufnahme der Schändung in den Deliktskatalog nicht ändern würde. Es bliebe schliesslich dabei, dass es bei jedem zu beurteilenden Fall darauf ankommt, wie schwer die konkrete Tat war und welche Beeinträchtigung sie beim Opfer verursacht hat. Diese ergibt sich nämlich nicht eo ipso aus der Tat selber, sondern muss immer gesondert geprüft werden.

Die Schwierigkeit bei der lebenslänglichen Verwahrung besteht nicht in der vermeintlichen Unvollständigkeit des Katalogs von Artikel 64 Absatz 1bis StGB, sondern in der Formulierung einer dauerhaften Prognose, die eben gesetzlich vorgesehen ist. Beim Fall Markus W., der Anlass für diese parlamentarische Initiative war, ging es eigentlich nicht um eine Schändung und auch nicht um eine Vergewaltigung, sondern um eine sexuelle Nötigung. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil auch nicht behauptet, die Schändung sei keine schwere Beeinträchtigung, sondern es hat den Vergleich zur Schändung gezogen, um die Schwere der sexuellen Nötigung beurteilen zu können. Die Vorinstanz hatte argumentiert, das Opfer sei nicht bei Bewusstsein gewesen, weshalb sowieso eine schwere Beeinträchtigung vorliege. Diese Begründung lehnte das Bundesgericht jedoch ab, indem es darauf hinwies, dass der Gesetzgeber, wenn dies zuträfe, auch die Schändung in den Katalog von Artikel 65 Absatz 1bis StGB aufgenommen hätte. Habe er dies damals nicht getan, so deshalb, weil er eine Abstufung vorgenommen habe, und zwar mit dem Argument, dass ein Opfer, welches durch andere als durch den Täter hervorgerufene Gründe nicht bei Bewusstsein ist und die Tat nicht miterlebt, weniger traumatisiert davonkommt als ein Opfer, welches die Tat miterlebt.

Die Kommissionsmehrheit räumt ein, dass man über die rechtspolitischen Überlegungen des historischen Gesetzgebers geteilter Meinung sein mag, aber selbst wenn man diese eher zynisch klingende Auffassung anzweifeln wollte und die Schändung in den Katalog aufnehmen würde, wären die drei zusätzlichen Erfordernisse gemäss den Literae a, b und c von Artikel 64 Absatz 1bis StGB weiterhin bei jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, was dazu führte, dass sich an der Rechtsprechung unserer obersten Gerichtsinstanz nichts ändern würde.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen und somit dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.