Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-06-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-06-12
Wortprotokoll
Das Lohnsystem der sogenannten Richterverordnung gilt für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und die ordentlichen bzw. hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichtes und des Bundespatentgerichtes. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2003 ist dieses Lohnsystem und die darauf beruhende Praxis der Gerichtskommission zur Festsetzung der Anfangslöhne schon mehrmals geändert worden; das hat der Sprecher der Minderheit richtig ausgeführt. Trotzdem wurden immer wieder neue Ungleichbehandlungen entdeckt. Dann wurde jeweils wieder eine Verordnungsänderung gefordert, um diese Ungleichbehandlungen zu beseitigen.
Nun schlägt die Kommission für Rechtsfragen mit ihrem Entwurf vor, das Lohnsystem der Verordnung etwas stärker umzugestalten und damit auch mehr auf Stabilität auszurichten. [PAGE 1032] Es soll grundsätzlich ein einheitlicher Lohn gelten, der dem Maximalbetrag der Lohnklasse 33 für das Bundespersonal entspricht. In zwei Fällen kann dieser Lohn reduziert werden, nämlich erstens, wenn eine Person noch nicht 45-jährig ist, und zweitens, wenn eine Person noch nicht vier Jahre an einem eidgenössischen Gericht oder einem oberen kantonalen Gericht oder in einer leitenden Funktion bei der Strafverfolgung gearbeitet hat. Der Abzug beträgt 7,5 Prozent oder 15 Prozent, eben je nachdem, ob nur einer der Reduktionsgründe zutrifft oder ob beide Reduktionsgründe zutreffen.
Der Bundesrat ist mit dem Antrag der Mehrheit der Kommission einverstanden. Wir können mit dieser Lösung die bestehenden Ungleichheiten beseitigen. Künftig gibt es dann nur noch die Differenzierungen aufgrund der beiden erwähnten Abzüge. Diese erwähnten Abzüge sind beide auch sachlich begründet.
In diesem Sinne bitte ich Sie, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.