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Eder Joachim · Ständerat · 2017-06-13

Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2017-06-13

Wortprotokoll

Mit der Motion Humbel 14.4292, "Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer", soll der Bundesrat beauftragt werden, eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes vorzulegen, damit Pflegeheime ihre medizinischen Nebenleistungen selbstständig und vollumfänglich zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen können. Auch sollen sie Pflegematerial abrechnen können.

Die Motion wurde im Nationalrat am 14. Dezember 2016 mit 153 zu 38 Stimmen, also recht komfortabel, angenommen. Unsere Kommission hat sie am 27. März 2017 geprüft und beantragt Ihnen mit 7 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, sie abzulehnen. Wir kommen damit in der Schlussfolgerung zum gleichen Ergebnis wie der Bundesrat, der uns mit Bericht und Antrag vom 13. März 2015 ebenfalls die Ablehnung beantragt hat; ich verweise auf die entsprechenden schriftlichen Ausführungen und die mündlichen Ergänzungen von Bundesrat Alain Berset in der nationalrätlichen Debatte vom 14. Dezember 2016. Allerdings begründen wir unsere ablehnende Haltung etwas anders als der Bundesrat.

Nach Auffassung unserer Kommission ist das vorliegende Motionsbegehren überholt. Mit Urteil C-1190/2012 vom 2. Juli 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich entschieden, dass die Pflegeheime als solche sämtliche Nebenleistungen wie ärztliche Leistungen, Therapien, Medikamente, Mittel und Gegenstände usw. zulasten der obligatorischen Krankenversicherung erbringen und abrechnen können. Als Folge dieses Grundsatzurteils - und es ist als solches zu bezeichnen - führen die Krankenversicherer aktuell denn auch Verhandlungen über entsprechende Pauschalen. So stehen die Verhandlungen von Tarifsuisse AG mit den kantonalen Pflegeheimverbänden Bern, Aargau und Zentralschweiz kurz vor dem positiven Abschluss. Mit Pauschalen soll und kann auch der Befürchtung bezüglich einer ungebremsten Mengenausweitung in diesem Bereich wirkungsvoll entgegengetreten werden.

Aufgrund des erwähnten und in unserem schriftlichen Bericht kurz beschriebenen rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der dadurch angepassten Praxis beantragt Ihnen unsere Kommission, die Motion abzulehnen. Es besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf mehr.