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AB 21745

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-04-16

Wortprotokoll

Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen sehen eine weitere Begünstigung bei Invalidität vor. Sie haben nämlich Reglementsbestimmungen, wonach die Invalidenleistungen nicht nach den bisher vorliegenden Altersgutschriften, also nach dem Beitragsprimat, sondern in Form eines Prozentsatzes des letzten Einkommens ausgerichtet werden, also nach dem Leistungsprimat. Die reglementarischen Bestimmungen sehen in der Regel aber vor, dass solche Begünstigungen nur bis zur Erreichung des Rentenalters gelten. Diese Regelungen galten bisher als unproblematisch, weil sie im überobligatorischen Bereich angesiedelt sind, welcher ja nicht von den Minimalvorschriften des BVG geregelt wird. Hier haben die Vorsorgeeinrichtungen in der Regel Gestaltungsfreiheit.

Zur allgemeinen Überraschung hat nun das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Urteil vom 24. Juli 2001 entschieden, dass derartige Begünstigungen lebenslang gelten müssen. Dieses Urteil erweist sich als sehr problematisch, weil die Leistungen, die man hier ausrichtet, gar nicht finanziert sind. Dieses Urteil stellt zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen vor etwelche Probleme. Das Urteil hat aber auch sozialpolitisch fragwürdige Konsequenzen, weil sich heute doch etliche Vorsorgeeinrichtungen fragen, ob sie diese Reglemente nicht gegen unten anpassen müssen, denn in einem Invaliditätsfall - wenn es so geregelt sein muss - können sie die Leistungen nicht mehr finanzieren.

In der Literatur wird das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes einhellig als Ausrutscher bezeichnet. Die Kommission wurde über unseren Experten, den Präsidenten der Asip, auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Es sind bereits wieder Rechtsfälle hängig gemacht worden, mit welchen die Pensionskassen versuchen wollen, das Eidgenössische Versicherungsgericht zu bewegen, sein Urteil zu korrigieren.

Die SGK stand nun vor der schwierigen Frage, ob man diesen unbefriedigenden Zustand auf dem Weg der Gesetzgebung durch ein zweites Urteil korrigieren lassen will oder ob man jetzt eine Regelung so trifft, wie es die Mehrheit nun beantragt. Es ist nicht unproblematisch, weil wir hier ja den überobligatorischen Teil regeln, den wir ja eigentlich nicht regeln wollen. Wenn wir das hier regeln wollen - wie wir es mit den anderen Artikeln gemacht haben, die die Invalidität betreffen -, dann sind wir uns bewusst, dass es einmal so ist, dass man nachher die kritisierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes korrigiert hat, dass die rechtliche Grundlage entzogen ist, um solche Fälle anders zu sehen. Hier wollten wir einmal Klarheit einleiten. Ob das tatsächlich Klarheit bringt, wird sich weisen.

Aber ich bitte Sie, für diese Klarheit diesen Satz der Mehrheit, den Zusatz, zu belassen.