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Lohr Christian · Nationalrat · 2017-06-15

Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2017-06-15

Wortprotokoll

Die Arbeit der Redaktionskommission - ich schätze es sehr, dass ich das an dieser Stelle einmal betonen darf - besteht eben nicht nur darin, dass wir Kommata, Punkte oder andere Interpunktionszeichen setzen, sondern auch darin, dass wir uns mit der Materie auseinandersetzen, wenn es um Koordination geht, das heisst, dass wir verschiedene Beschlüsse miteinander anschauen und schauen, ob dann auch wirklich das Richtige weitergeführt wird.

Bei diesem Geschäft ist eine solche Situation eingetreten, die man bei vertiefter Arbeit erkannte. Ich möchte es deshalb an dieser Stelle nicht unterlassen, auch einmal den Personen im Hintergrund, die sich mit der Materie sehr differenziert auseinandergesetzt haben und uns auch auf verschiedene Unklarheiten aufmerksam gemacht haben, herzlich zu danken.

Ich komme zur Begründung. Es ist so: Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie, wenn das Differenzbereinigungsverfahren bereits beendet ist, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission vom 3. Oktober 2003 im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen, in diesem Fall der WAK, den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge zur Anpassung stellen.

Dies möchten wir heute tun. Weshalb? Der heute geltende Artikel 25 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes sieht einen Sondersatz von 3,8 Prozent vor. Dieser ist bis Ende 2017 befristet. Diese 3,8 Prozent beinhalten ja bekanntlich unter anderem die 0,2 Prozentpunkte für die IV-Zusatzfinanzierung, die Ende dieses Jahres wegfallen werden. Rechnerisch bleibt somit für eine Verlängerung ein Sondersatz von 3,6 Prozent übrig.

Die beiden Räte haben die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes am 30. und 31. Mai 2017 fertigberaten. Die Gesetzesvorlage sieht weiterhin einen Sondersatz von 3,8 Prozent vor. Dieser setzt sich gemäss Bericht der WAK-NR vom 14. März wie folgt zusammen: Wir haben den Basissatz von 3,6 Prozent. Wir haben aus der Fabi-Vorlage 0,1 Prozent - das ist ja der Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur. In diese neue Berechnung wurden bereits auch die 0,1 Prozentpunkte der Altersvorsorge 2020 hineingenommen, gemäss Bundesbeschluss vom 17. März 2017 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Der Entscheid der Räte am 30. und 31. Mai 2017 war, dass man bis zum 31. Dezember 2020 einen Satz von 3,8 Prozent hat oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 der Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Der Sondersatz von 3,8 Prozent - jetzt komme ich zum wesentlichen Punkt - ist aus Sicht der Redaktionskommission aber aus mehreren Gründen nicht richtig.

Gemäss Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat den Sondersatz per 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkte an - siehe Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 4 der Bundesverfassung. Dieser Erhöhung haben Volk und Stände am 9. Februar 2014 bereits zugestimmt. Diese Erhöhung darf deshalb nicht mehr dem Referendum unterstellt werden und ist daher auch nicht in die vorliegende Bestimmung von Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes aufzunehmen. Der Bundesbeschluss vom 17. März 2017 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer wird erst am 24. September 2017 Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Ob die im Bundesbeschluss vorgesehene Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte für den Sondersatz angenommen wird, ist heute also noch nicht entschieden, weshalb die im Bundesbeschluss vorgesehene Erhöhung nicht in die vorliegende Bestimmung von Artikel 25 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes aufzunehmen ist. Korrekterweise müsste bei dieser Koordinierung all dieser Bestimmungen also die Änderung von Artikel 25 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes einen Sondersatz von nur 3,6 Prozent vorsehen. Um auf die Erhöhungen von jeweils 0,1 Prozentpunkten hinzuweisen, die durch die Fabi-Vorlage bzw. allenfalls durch die Vorlage zur Altersvorsorge 2020 erfolgen, hat die Redaktionskommission im Änderungserlass in Ziffer Ia erklärende Koordinationsbestimmungen aufgenommen. Diese präzisieren, welcher Prozentsatz für den Sondersatz am 1. Januar 2018 gelten wird, dies in Abhängigkeit vom Ergebnis der Abstimmung vom 24. September 2017 über die Altersvorsorge 2020.

Ich hoffe, dass ich Ihnen klarmachen konnte, dass wir materiell nichts ändern und vielmehr versuchen, eine Klärung zu bewirken und dies auch korrekt zu machen. Das ist denn auch unsere Aufgabe.

Ich beantrage Ihnen, diesem Gesamtkonzept zuzustimmen, das die verschiedenen Punkte umfasst, die ich soeben erwähnt habe.