Abate Fabio · Ständerat · 2017-09-11
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-11
Wortprotokoll
Am 14. März 2012 reichte Nationalrat Schwaab eine parlamentarische Initiative ein, mit der er verlangt, dass niemand gegen seinen Willen zum Beistand oder zur Beiständin ernannt wird. Der Initiant hat die Existenz eines Problems im geltenden Recht betont.
Die Person muss für diese Aufgabe sowohl in fachlicher wie in persönlicher Hinsicht geeignet sein. Das Amt des Beistandes stellt eine sogenannte Bürgerpflicht dar. Die ernannte Person ist gemäss Artikel 400 Absatz 2 ZGB verpflichtet, die Beistandschaft zu übernehmen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
Es geht um eine schwierige Aufgabe. Oft haben hilfsbedürftige Personen finanzielle Schwierigkeiten oder Krankheiten. Die Motivation spielt eine zentrale Rolle, um ein Vertrauensverhältnis aufbauen und eine erfolgreiche Beistandschaft ausüben zu können. Es kann kaum im Interesse einer hilfsbedürftigen Person sein, wenn für sie eine Beiständin oder ein Beistand ernannt wird, die oder der das Amt widerwillig und unter Zwang übernimmt. Eine solche Person wird auch nicht in der Lage sein, eine Vertrauensbeziehung zu verbeiständeten Personen und ihren Angehörigen aufzubauen.
Die Schwesterkommission hat festgestellt, dass die geltende Übernahmepflicht in allen Kantonen keine praktische Bedeutung mehr hat. In der Lehre wird denn auch die Meinung vertreten, dass die geltende Übernahmepflicht gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit verstosse oder zumindest nicht mehr zeitgemäss sei. Entsprechend soll eine Person [PAGE 548] nur noch mit ihrem Einverständnis als Beistand bzw. Beiständin ernannt werden dürfen. Deswegen ist auch unsere Kommission der Meinung, dass das geltende Recht neu zu formulieren sei. Das bedeutet, dass die Übernahme einer Beistandschaft auf freiwilliger Basis erfolgen soll.
Wir haben einstimmig die neue Formulierung von Artikel 400 Absatz 2 ZGB angenommen, wonach eine Person nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden darf. Diese Formulierung schliesst jedoch nicht aus, dass insbesondere Angehörige oder andere nahestehende Personen als Privatbeistände bezeichnet werden können - dies umso weniger, als sie sich mit der Ausübung dieses Amtes einverstanden erklären. Jedenfalls ist es wichtig zu betonen, dass die Pflichten im Rahmen der Verwandtenunterstützung durch diese neue Formulierung nicht aufgeschoben werden.[GZ]
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.