Abate Fabio · Ständerat · 2017-09-11
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-11
Wortprotokoll
Mit dieser Motion Feller soll der Bundesrat beauftragt werden, die Bedingungen zu lockern, unter denen Eigentümerinnen und Eigentümer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften gemäss Artikel 926 ZGB sich ihres Eigentums wieder bemächtigen dürfen. Es geht insbesondere um die Fristen.
Hausbesetzungen sind ein Problem, das in den grossen Städten unseres Landes festzustellen ist. Der Motionär ist der Meinung, dass die betroffenen Hauseigentümer ungenügende Abwehrmittel zur Verfügung haben. Artikel 926 Absatz 2 ZGB lautet wie folgt: "Er", also der Besitzer, "darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen." Der Eigentümer muss sofort reagieren. Der Motionär betont, dass diese Bedingung der Unmittelbarkeit sehr schwierig zu erfüllen sei. Beispielsweise wäre es, so schreibt er, denkbar, die Reaktionszeit für die Eigentümer auf 48 oder 72 Stunden zu verlängern.
Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme, die Motion abzulehnen. Er vertritt die Meinung, dass das Anliegen des Vorstosses auf einer unzutreffenden Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beruhe, dass also das Selbsthilferecht des Besitzers nach Artikel 926 Absatz 2 ZGB nicht auf einige Stunden beschränkt sei. Frau Bundesrätin Sommaruga wird mich hier sicherlich noch ergänzen.
Der Nationalrat hat die Motion während der Sondersession dieses Jahres mit 128 zu 57 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
Unsere Kommission hat sie mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Trotz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass das Wort "sofort" in Artikel 926 Absatz 2 ZGB klärungsbedürftig sei. Die Praxis beweist, dass die betroffenen Eigentümer schutzbedürftig sind, wobei die aktuelle Rechtsprechung die Unsicherheit nicht beseitigt hat.
Die Lehre ist gespalten. Es ist nicht klar, welches der genaue Moment der Fristauslösung ist. Es könnte der Zeitpunkt des Besitzentzuges oder der Moment der Kenntnisnahme vom Besitzentzug sein. Es stimmt, wie die Minderheit betont hat, dass das ZGB keine in Stunden festgelegten Fristen kennt: Das Gesetz spricht von Tagen. Zum Beispiel sieht Artikel 427 Absatz 1 ZGB als kürzeste Frist drei Tage vor. Aber der Begriff der Unmittelbarkeit in Artikel 926 Absatz 2 ZGB ist nicht einfach in Tagen interpretierbar. Die folgende Frage beweist, dass eine Abklärung der Norm wichtig ist: Wenn die Ausübung der Besitzkehr bei Personen, die ein Haus unrechtmässig besetzen, am Folgetag noch zulässig ist, wenn das also innerhalb der Grenzen der Unmittelbarkeit von Artikel 962 Absatz 2 liegt, was passiert dann, wenn die Besetzung an einem Freitag erfolgt? Die Mehrheit der Kommission ist also der Meinung, dass Handlungsbedarf besteht.
Am Ende erlaube ich mir auch eine kleine politische Bemerkung, unabhängig von der möglichen Interpretation der erwähnten unbestimmten Rechtsbegriffe: Wir stellten uns die Frage, wie das Signal interpretiert werden könnte, wenn der Ständerat nach der Entscheidung des Nationalrates die Motion ablehnen würde, insbesondere von Leuten, die keine Mieter sind und ohne Probleme bereit sind, einfach weiter Gebäude zu besetzen.[GZ]
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen. [PAGE 550]