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Zanetti Claudio · Nationalrat · 2017-09-11

Zanetti Claudio · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-11

Wortprotokoll

Diese parlamentarische Initiative verlangt vordergründig eine "Modernisierung des Gewährleistungsrechts". Ob "Modernisierung" und "Verbesserung" synonym zu verwenden sind oder ob eine Modernisierung automatisch zu einer Verbesserung führt, bleibe dahingestellt. In vielen Fällen ist es jedenfalls nicht so.

Da wir es mit einem Geschäft zu tun haben, bei dem es um Garantieverträge geht, empfiehlt es sich natürlich, auch das Kleingedruckte zu lesen. Und tatsächlich: Im Kern geht es um eine Anpassung an die europäische Richtlinie 1999/44/EG, die von den Mitgliedstaaten der EU ins nationale Recht übernommen werden muss. Obwohl dieser Rat den Bundesrat erst kürzlich zum Rückzug des EU-Beitrittsgesuchs gezwungen hat, sollen wir uns also so verhalten, als wären wir Mitglied der EU.

Es ist eine der grossen, nicht aus der Welt zu schaffenden politischen Irrlehren unserer Zeit, dass es der einen Partei eines Vertragsverhältnisses zum Vorteil gereiche, wenn man nur die andere Seite entsprechend belaste. Aus der Vorstellung heraus, das Leben sei mit einer Schaukel vergleichbar, wird Verkäufern, Arbeitgebern, Vermietern oder ganz generell den Reichen das Leben schwergemacht, freilich ohne dass dadurch den Käufern, Arbeitnehmern, Mietern oder ganz generell den Armen ein entsprechender Vorteil erwüchse.

Dabei wäre es häufig gar nicht so schwierig, Rechtsverhältnisse so auszugestalten, dass sie von den Parteien als fair und ausgeglichen und den eigenen Interessen gebührend Rechnung tragend wahrgenommen werden. Das beginnt damit, dass der Gesetzgeber die Adressaten seiner Gesetze als urteilsfähig und mündig betrachtet; als Menschen also, die in der Lage sind, die Tragweite ihrer Handlungen vernünftig abzuschätzen und die nur dann der Hilfe des Staates bedürfen, wenn Betrug, Übervorteilung oder Grundlagenirrtum vorliegt.

In allen anderen Fällen hat sich der Staat grösster Zurückhaltung zu befleissigen. Das gilt auch dann, wenn wir vermeintlich etwas Gutes beabsichtigen. Zum Beispiel wurde gesagt, die parlamentarische Initiative nütze dem Gewerbe. Wenn das so ist, dann frage ich Sie: Warum ist das Gewerbe dafür, dass wir dieses Anliegen hier in diesem Saal ablehnen? Ich glaube, die Gewerbler wissen sehr gut, was gut für sie ist. Und sie brauchen dazu keinen Ratschlag aus dem Bundeshaus.

Die Kommission für Rechtsfragen hat diese parlamentarische Initiative am 11. Mai 2017 geprüft, und sie ist zum Schluss gekommen, dass kein Handlungsbedarf besteht und dass ihr darum keine Folge zu geben ist. Die Kommission verweist darauf, dass in den letzten Jahren bereits zahlreiche Anpassungen erfolgt sind. In der Zwischenzeit konnten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden, welche uns dazu zwingen würden, erneut eine Revision an die Hand zu nehmen. Auch die Anpassung an EU-Recht war in diesem Rat bereits wiederholt Gegenstand von Beratungen.

Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass eine Änderung des Kaufrechts im Sinne der Initiative verschiedene Schwierigkeiten mit sich bringen würde. So würde vor allem eine Umkehr der Beweislast bei Mängeln, die innert sechs Monaten seit dem Kauf auftreten, besonders bei Gegenständen, die bereits gebraucht worden sind, also bei Secondhandobjekten, zu grossen Problemen führen. Es ist darum nicht wünschenswert, weitere Unterschiede zwischen Gewährleistungsrechten von Kauf- und Werkvertrag einzuführen, da solche Verträge oftmals weitreichende Gemeinsamkeiten aufweisen. Die immer häufiger werdenden Unterscheidungen zwischen einfachen Kaufverträgen und Verträgen mit Konsumenten widersprechen zudem den Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung.

In diesem Sinne empfehle ich Ihnen im Namen der Kommissionsmehrheit, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.