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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2017-09-11

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-11

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so geändert werden, dass das gesetzliche Vertretungsrecht und das Recht, als Beistand oder Beiständin eingesetzt zu werden, auf die Eltern, Kinder, Geschwister, Grosseltern und Enkel ausgeweitet werden und dass das Vertretungsrecht umfassend wahrgenommen werden kann. Das ist eine Forderung, die im Kern unbestritten war, als wir im Dezember 2008 das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht änderten.

Auch die Kommissionsmehrheit sieht an und für sich Handlungsbedarf, insbesondere bei der Einsetzung von professionellen Beiständen, wenn die Betroffenen einen nahen Verwandten vorziehen möchten. Nun, die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates sieht Handlungsbedarf, aber sie lehnt diese parlamentarische Initiative ab.

Diese parlamentarische Initiative will nichts anderes als das, was der Gesetzgeber eigentlich vorgesehen hat. Knüpfen wir an das alte Recht an. Dort wird, in Artikel 380 ZGB, gesagt: "Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, so hat die Behörde einem tauglichen nahen Verwandten oder dem Ehegatten des zu Bevormundenden bei der Wahl den Vorzug zu geben, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes." Das war das alte Recht, das haben wir 2008 ohne grosse Diskussionen aus dem ZGB gestrichen.

Aber was haben wir neu eingeführt? Wir haben neu eingeführt, dass Ehegatten, eingetragene Partner oder im gleichen Haushalt wohnende Personen das "gesetzliche Vertretungsrecht" bekommen. Das ist der neue Wortlaut anstelle des alten. Ehegatten und im gleichen Haushalt Wohnende haben das gesetzliche Vertretungsrecht also jetzt schon. Dieses Recht wollen wir nun auf weitere Familienmitglieder ausweiten. Warum wollen wir das? Weil bereits das geltende Gesetz vorschreibt: "Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: 1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint ..." Das geltende Recht sagt also klar: Die Behörde soll erst dann einschreiten, wenn keine Familienmitglieder vorhanden sind. Das wollen wir umsetzen, ohne dass die Behörde gross einschreitet.

Hier sieht die Kommissionsmehrheit die Gefahr, es könnten die falschen Personen zum Zuge kommen. Wenn Verwandte von Beginn weg offensichtlich als falsche Personen eingestuft werden, haben wir ein total falsches Gesellschaftsbild. Es steht jetzt schon fest und ist unbestritten: 90 Prozent der Leute wollen sich um Hilfsbedürftige in der eigenen Familie kümmern; das ist die Realität. Sie wollen sich nicht noch rechtfertigen müssen, um sich um die Mitglieder der eigenen Familie kümmern zu dürfen.

Die Praxis zu dieser Gesetzgebung, dass vor allem für Erwachsene eben Amtsbeistände eingesetzt werden, zeugt von Misstrauen der Behörde gegenüber der Bevölkerung. Den Leuten wird unterstellt, sie würden sich nicht um die Familienmitglieder kümmern. Bei 90 Prozent - das ist also der Normalfall - wird das aber so geschehen. Die parlamentarische Initiative will, dass sich diese 90 Prozent nicht noch rechtfertigen müssen und einen Vorsorgeauftrag benötigen. Die Initiative will, dass diese 90 Prozent ihr Recht ohne Rechtfertigung geltend machen können, weil es eben gut läuft. All die Streitfälle, die von der Mehrheit angeführt werden, gibt es ohnehin. Das ist wie beim Erbrecht: Wenn Sie streiten wollen, dann streiten Sie, auch in der Familie. Wir wollen aber nicht, dass 90 Prozent einen Vorsorgeauftrag benötigen, ohne dass das nötig ist. Dieses Ziel verfolgt die Initiative.

Ich bitte Sie deshalb, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. [PAGE 1258]