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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-12

Wortprotokoll

Ich möchte bei diesem ersten Block drei Punkte hervorheben, die aus Sicht des Bundesrates besonders wichtig sind. Der erste Punkt betrifft die Differenzen bei der Frage der Verkaufsförderung, der zweite Punkt ist das Schneeball- und Lawinensystem, und der dritte Punkt betrifft die Tischspiele in den Bergcasinos.

Ich beginne mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d betreffend Gewinnspiele bzw. Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung. Der bisherige Verlauf der Beratungen hat gezeigt, dass es sich hier bei dieser Bestimmung über den Geltungsbereich um einen der umstrittensten Punkte der Gesetzesvorlage handelt. Von der Sache her überzeugt hier eigentlich der Beschluss des Nationalrates ganz klar am meisten. Aus meiner Sicht liegt denn auch die Präferenz nach wie vor bei dieser Lösung, die auch der Bundesrat vorgeschlagen hat. Da es um eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes geht, ist für mich die obligatorische Möglichkeit der Gratisteilnahme zu den gleichen Bedingungen wie bei der kostenpflichtigen Teilnahme bei allen Gewinnspielen entscheidend. So lässt sich nämlich dann die Ausnahme auch wirklich rechtfertigen.

Die Gesetzesbestimmung, die der Ständerat beschlossen hat, wäre dagegen, so einleuchtend sie vielleicht auf den ersten Blick erscheinen mag, nicht wirkungsvoll vollziehbar. Wie soll die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde überprüfen, ob das Spiel gesetzeskonform finanziert wird, insbesondere ob tatsächlich keine Einsätze, auch keine versteckten Einsätze, geleistet werden?

Anders als der Beschluss des Ständerates stellt aber auch der Antrag der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission aus unserer Sicht einen gangbaren Weg dar. Er ist der Lösung des Ständerates jedenfalls ganz klar vorzuziehen, bringt er doch mit Blick auf den künftigen Vollzug des Gesetzes durch die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde deutliche Verbesserungen; dies insbesondere deshalb, weil in Buchstabe d beim Detailhandel ein neues, leichter zu überprüfendes Kriterium eingeführt wird, die Kontrolle nämlich, ob Waren und Dienstleistungen zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden. Das sollte in der Praxis zu bewerkstelligen sein.

Ich bitte Sie, bei Artikel 1 Absatz 2 die Minderheit Reimann Lukas zu unterstützen.

Ich komme jetzt zum zweiten Punkt, zu Artikel 1 Absatz 3, zu den Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystemen. Diese sind nämlich vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Für diese finden die Vorschriften des UWG Anwendung. Ihr Rat, der Nationalrat, hat diesen Absatz gestrichen. Zur Begründung wurde angeführt, dass Mischformen solcher Systeme bestehen würden und dass in diesen Fällen die Zuständigkeiten nicht mehr klar seien, wenn diese Bestimmung im Gesetz stehe. Die kritisierte Aufteilung entspricht geltendem Recht, und sie hat sich bewährt. Die Bestimmung stellt die nötige Transparenz über den Geltungsbereich des Gesetzes her, sie trägt also durchaus zur Klarheit bei. Es stimmt, dass in Einzelfällen hier wie andernorts künftig Abgrenzungsprobleme nicht ganz ausgeschlossen werden können. Kompetenzkonflikte können auch immer wieder einmal auftreten und sind von den rechtsanwendenden Behörden dann im Einzelfall zu lösen.

Ihre Kommission beantragt nun, nicht mehr den ganzen Absatz, sondern bloss das Wort "nicht" zu streichen. Auf diesem Weg soll offenbar sichergestellt werden, dass auch bei hybriden Phänomenen wirklich eine Behörde zuständig ist. Wir würden damit aber eine problematische Doppelzuständigkeit schaffen. Es wäre ausdrücklich nach zwei verschiedenen Gesetzen je eine andere Behörde für den gleichen Gegenstand zuständig. Wenn Mischformen auftreten, müssen die Behörden zusammenwirken. Wenn Kriterien dafür vorhanden sind, kann das auf der entsprechenden Grundlage geschehen. Bei einer Doppelzuständigkeit fehlen dann aber genau die Kriterien, die es braucht, um die Zuständigkeitsfrage zu beantworten. Anstatt eine Klärung herbeizuführen, schaffen Sie hier eine Doppelzuständigkeit, was noch mehr Unklarheit schafft.

Noch einmal: Ich bestreite nicht, dass sich hier Zuständigkeitsfragen stellen können. Das gibt es bekanntlich auch in anderen Rechtsbereichen. Es ist aber besser, wenn Regeln vorhanden sind, um diese Probleme zu lösen. Eine Doppelzuständigkeit schafft dagegen ein Vakuum. Das hilft uns in diesen Fällen sicher nicht weiter.

Ich bitte Sie deshalb, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Ich habe den Präsidenten gebeten, hier bei Artikel 1 Absatz 3 eine Abstimmung durchzuführen.

Ich komme noch zum dritten Punkt, Artikel 16 Absatz 5, Tischspiele in Bergcasinos: Ich möchte Sie daran erinnern, dass der Bundesrat letztes Jahr die Spielbankenverordnung geändert hat. Damit kann die Schliessung des Tischspielbereichs in den sogenannten Bergcasinos nun auf 270 Tage ausgedehnt werden. Die vom Ständerat beschlossene Änderung ist deshalb wirklich nicht mehr nötig. Sie wirft übrigens auch noch zwei Probleme auf:

Erstens würden die Erleichterungen für alle Bergcasinos gelten. Das entspricht aber nicht dem geltenden Recht. Die Verordnung sieht vor, dass nur diejenigen Bergcasinos Erleichterungen geltend machen können, die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen. Die Frage stellt sich schon, weshalb alle Bergcasinos, auch jene, die keine finanziellen Probleme haben, jetzt einfach Erleichterungen erhalten sollen, nur weil sie Bergcasinos sind.

Zweitens ist es heute an der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu prüfen, ob die beantragten Schliessungstage auch wirklich notwendig sind. Dagegen könnten nach der Fassung des Ständerates die Bergcasinos einfach alleine entscheiden, ob und inwieweit sie von der Betriebspflicht abweichen wollen. Ich glaube, das kann es nicht sein. Es kann nicht sein, dass wir eine Aufsichtsbehörde haben und es dann einfach den einzelnen Casinos überlassen, ob sie für sich Erleichterungen beanspruchen wollen oder nicht.

Ich fasse zusammen und erwähne noch einmal die Artikel, über die Sie abstimmen werden. Bei Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und dbis, es geht hier um die Frage der Verkaufsförderung, ersuche ich Sie, den Minderheitsantrag Reimann Lukas zu unterstützen. Ich kann aber auch mit dem Antrag der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission leben. Die Variante des Ständerates ist hier eindeutig die schlechtere. Bei Artikel 1 Absatz 3 betreffend die Schneeball- und Lawinensysteme bitte ich Sie, dem Ständerat zuzustimmen. Bei Artikel 16 Absatz 5 betreffend die Tischspiele in Bergcasinos bitte ich Sie, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen und den Minderheitsantrag Vogler abzulehnen. Bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 zu den natürlichen Personen als Veranstalterinnen von Kleinspielen bitte ich Sie, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen. Bei Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, hier geht es um die Pokerturniere ausserhalb der Spielbanken, bitte ich Sie schliesslich, den Minderheitsantrag Vogler zu unterstützen.

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