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Steinemann Barbara · Nationalrat · 2017-09-12

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-12

Wortprotokoll

Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung sieht vor, dass die politischen Rechte in Bundessachen allen Schweizer Bürgern zustehen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Die parlamentarische Initiative Mazzone 17.429 möchte das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht den Schweizern bereits ab dem 16. Altersjahr gewähren. Dieses Anliegen hat die SPK-NR an ihrer Sitzung vom 29. Juni 2017 beraten. Sie empfiehlt es mit 15 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen zur Ablehnung.

Politische Rechte ab 16 Jahren - das wird mit schöner Regelmässigkeit in irgendeiner Form und Ausgestaltung gefordert und wird uns als wohlwollende Geste an die nachkommende Politgeneration und als grosse Chance für die Demokratie verkauft. Die höheren Ziele in Ehren, die teilen wir, aber um die in der Begründung beklagte Motivationslücke von Jugendlichen zu schliessen, gibt es bereits zahlreiche Möglichkeiten: Jugendparlamente oder Websites wie www.politischebildung.ch; es gibt Initiativen vonseiten der Privatwirtschaft, von Jugendorganisationen, von Jungparteien und Altparteien oder vom Staat. Auf allen Ebenen bemühen wir uns, die Karenzfrist zu überbrücken und das [PAGE 1287] Interesse der jungen Leute für unseren Staat und seine Institutionen zu wecken oder warmzuhalten.

Diesem Vorstoss ist eigen, dass sowohl das aktive wie auch das passive Wahlrecht auf 16 Jahre gesenkt werden soll. Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative geht also das Recht eines 16- oder 17-Jährigen einher, sich in eine Exekutive wählen zu lassen. Bis zu diesem Alter haben die Jugendlichen nicht alle Rechte und Pflichten und werden sogar vom Gesetz vor ihrem eigenen Handeln geschützt, indem sie keine Verträge unterzeichnen können, sich somit nicht verschulden können, und indem sie für ihr allfälliges Fehlverhalten strafrechtlich auch nur dem Jugendstrafrecht unterstellt sind. Weshalb etwa die Beteiligung an Volksinitiativen, Referenden und definitiven Volksentscheiden über Finanzbeschlüsse usw. möglich sein soll, ja sogar die Ausübung eines Exekutivamtes, während private Rechtsgeschäfte von grosser Tragweite wie Bürgschaft, Heirat oder Grundstückserwerb mangels ziviler Mündigkeit noch ausgeschlossen bleiben, ist nicht unbedingt einsichtig. Ein 17-jähriger Gemeinderat müsste z. B. die Unterschrift seiner Eltern einholen, um im Namen der Gemeinde vertraglich eine Strassensanierung tätigen zu können.

Die Fragen rund um die Senkung des Alters der politischen Mündigkeit wurden in den Kantonen bis heute sehr oft und immer kontrovers diskutiert. Bis auf ein berühmtes Beispiel wurde die Senkung immer mit grossem Mehr abgelehnt. Glarus hat nämlich den Jugendlichen das Wahlrecht - aber nur das aktive - eingeräumt. In den übrigen Kantonen wurde es immer abgelehnt. In den letzten zehn Jahren gab es etliche Versuche, es den Glarnern gleichzutun. 2009 lehnten die Stimmbürger des Kantons Basel-Stadt das Anliegen ab - bei nur 28 Prozent Jastimmen. Es folgten die Urner und die Berner. Mindestens elf Kantonsparlamente versenkten in dieser Zeit entsprechende Vorstösse.

Eine Minderheit der Kommission möchte der parlamentarischen Initiative Folge geben. Jugendliche seien von den politischen Entscheiden mehr betroffen als ein 70-Jähriger. Zudem würden sich Jugendliche dann mehr für Politik interessieren, wurde argumentiert. Beides mag durchaus zutreffen, war aber für die Mehrheit irrelevant. Für sie ist die Gleichsetzung von zivilem und politischem Mündigkeitsalter massgebend. Hier einen Unterschied einzuführen, hält sie für falsch.