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Luginbühl Werner · Ständerat · 2017-09-13

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2017-09-13

Wortprotokoll

Es geht hier um die Fragen: Wann wird grundsätzlich ein Plangenehmigungsverfahren benötigt, wer ist zuständig, und wann ist das vereinfachte Verfahren anwendbar? Der Nationalrat hat beschlossen, dass Starkstromanlagen grundsätzlich eine Plangenehmigung benötigen. Das ist geltendes Recht bzw. entspricht dem Entwurf des Bundesrates. Der Ständerat wollte, dass in der Regel erst Starkstromanlagen mit einer Spannung von über 36 Kilovolt ein Plangenehmigungsverfahren benötigen. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat führt heute jährlich 7000 dieser Verfahren durch. Davon erfolgen 80 Prozent im vereinfachten Verfahren; 96 Prozent der Verfahren werden in zwanzig Tagen abgewickelt.

Die von uns in der ersten Lesung beschlossene Version hätte dazu geführt, dass grosse Anlagen der Bund und kleine Anlagen die Kantone hätten bewilligen müssen. Nachdem sich auch die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren aus Ressourcenüberlegungen gegen eine solche Aufteilung ausgesprochen hat, beantragt Ihnen die Kommission, bei Artikel 4 Absatz 3 und bei Artikel 16 Absatz 1 dem Nationalrat zu folgen.

Bei Artikel 16 Absatz 7 schlagen wir eine neue, gekürzte und vereinfachte Formulierung vor, die zum Ausdruck bringt, dass die Kommission wünscht, dass der Bundesrat - ohne Einschränkung auf das Niederspannungsnetz - möglichst weit Ausnahmen zulässt.

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